Referentenentwurf zur (erneuten) Weiterentwicklung der THG-Quote– Was steckt drin?
Am 19. Juni 2025 hat das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) einen Referentenentwurf für die Novellierung der Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote) veröffentlicht. Das Instrument, welches die Dekarbonisierung des Verkehrssektors vorantreiben soll, stand zuletzt deutlich unter Druck: Betrugsfälle wegen falsch deklarierter Biodieselimporte und angeblicher Emissionsminderungen bei UER-Projekten haben einen massiven Preisverfall der Quote begünstigt. Zudem hat die Insolvenz namhafter Quotenhändler das Vertrauen vieler Marktteilnehmer erschüttert. Vor diesem Hintergrund und wegen der Umsetzung europäischer Vorgaben sollen nun folgende Änderungen am Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie den begleitenden Verordnungen beschlossen werden:
Ausweitung und Verschärfung der Quotenverpflichtung
Kern des Entwurfs ist es, die THG-Quote bis 2040 fortzuschreiben und die Quotenverpflichtung schrittweise auf 53 Prozent (aktuell: 10,6 Prozent, 2030: 25 Prozent) anzuheben, was einem Anteil von über 77 Prozent an erneuerbaren Energien für den Verkehrssektor entspricht. Zudem wird der Kreis der Verpflichteten erweitert: Zukünftig müssen nicht nur die Inverkehrbringer von fossilen Otto- und Dieselkraftstoffen für den Straßenverkehr die THG-Quote erfüllen, sondern generell die Inverkehrbringer fossiler Kraftstoffe in allen Bereichen des Verkehrssektors, also u.a. auch im Schiffs- und Flugverkehr. Betroffen sind danach neuerdings auch Erdgastankstellenbetreiber – und somit das ein oder andere Stadtwerk.
Außerdem wird der bestehende Mechanismus zur Anpassung der THG-Quote geändert: Die Bundesregierung kann die Quotenverpflichtung zukünftig ohne Zustimmung des Bundesrates anheben, wenn die Übererfüllungen in einem Verpflichtungsjahr die in § 37a Abs. 4 BImSchG vorgesehene Steigerung in bestimmtem Umfang überschreiten. Hiermit soll verhindert werden, dass sich Verpflichtete frühzeitig mit „günstigen“ Erfüllungsoptionen eindecken, um den Quotenpreis zu drücken. Bisher konnte die Quotenverpflichtung nur angehoben werden, wenn sie im Vorjahr in sehr hohem Maße durch Strom aus Elektrofahrzeugen erfüllt worden ist. Dies sollte den Anreizeffekt der THG-Quote für andere Erfüllungsoptionen aufrechterhalten, insbesondere für die strombasierten Kraftstoffe. Mit der nun im Referentenentwurf vorgesehenen eigenen Unterquote für strombasierte Kraftstoffe ist es nicht mehr notwendig, den Anpassungsmechanismus entsprechend auszugestalten. Außerdem haben die letzten Jahre gezeigt, dass nicht ein Übermaß an Ladestrom, sondern an (vermeintlich) fortschrittlichen Biokraftstoffen zur „Übererfüllung“ der Quotenverpflichtung beigetragen hat. Auch aus diesem Grund sollte der Anpassungsmechanismus zukünftig nicht mehr nur an die Elektromobilität gekoppelt sein.
Neue Regeln für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen und strombasierten Kraftstoffen
Die Unterquote für fortschrittliche Biokraftstoffe steigt ab 2026 auf 2 Prozent (bisher: 1 Prozent) und wird ab 2030 3 Prozent betragen. Die Doppelanrechnung bei Übererfüllung der Unterquote soll ohne Übergang gestrichen werden. Die Obergrenze für Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen wird weiter abgesenkt. Die Anrechnung von Biokraftstoffen aus Sojaöl und Reststoffen aus der Palmölproduktion wird beendet. Für die bilanzielle Zuordnung von in das Erdgasnetz eingespeisten Biomethanmengen wird geregelt, dass Erdgas als Biomethan anzusehen ist, soweit die Menge des aus dem Leitungsnetz entnommenen Gases im Wärmeäquivalent der Menge des an anderer Stelle eingespeisten Biomethan entspricht (sog. Gasabtausch). Bisher fehlte eine solche gesetzliche Regelung für Biomethan. Im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH darf das Biogas dabei sowohl in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als auch in einem Drittstaat eingespeist worden sein. Für Drittstaaten gelten dabei zusätzliche Vorgaben: Sie müssen physisch an das Gasverbundnetz der Europäischen Union angeschlossen sein, die Eigenschaften des Gases müssen in der Unionsdatenbank bilanziert worden sein und das Hauptzollamt muss einer Anrechnung aus dem betreffenden Drittstaat zuvor zugestimmt haben. Bedeutsam ist das insbesondere für die Ukraine. Diese ist mit der Infrastruktur verschiedener europäischer Mitgliedstaaten, nämlich von Polen, der Slowakei, Ungarn und Rumänien verbunden.
Zur Verhinderung erneuter Betrugsfälle sind Kraftstoffe künftig nur noch auf die THG-Quote anrechenbar, wenn Vor-Ort-Kontrollen durch staatliche Akteure stattgefunden haben. Dies ist eine Reaktion auf den Missbrauchsskandal bei Biodiesel und UER-Projekten aus China. Zudem sollen die Rahmenbedingungen für die Nachweisführung, insbesondere der Prozess der Zertifizierung von Schnittstellen, überarbeitet werden. Hiermit wird die Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 umgesetzt. Diese harmonisiert die Anforderungen für freiwillige Zertifizierungssysteme, trifft Regelungen zur Unionsdatenbank und zur Massenbilanzierung.
Die Unterquote für strombasierte Kraftstoffe beträgt ab 2026 0,1 Prozent und wird bis 2040 auf 12 Prozent steigen. Im Einklang mit dem europäischen Recht wird der Einsatz von erneuerbarem Wasserstoff als Zwischenprodukt auch für die Produktion von Biokraftstoffen zugelassen. Für biogenen Wasserstoff gilt der Tankstellenbetreiber nun ausdrücklich als Inverkehrbringer. Auch für strombasierten Kraftstoffe soll die Nachweisführung in Teilen überarbeitet werden, um die Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 umzusetzen. Bis zum Jahr 2034 sind strombasierte Kraftstoffe noch dreifach anrechenbar. Ab 2035 wird die Mehrfachanrechnung schrittweise abgeschmolzen.
Änderungen für die Anrechenbarkeit von Ladestrom
Auch die Mehrfachanrechnung von Ladestrom (aktuell dreifach) soll bis 2035 sukzessive abgeschmolzen werden. Diesen besonderen Anreiz für die E-Mobilität sieht das BMUKN angesichts der EU-Flottenziele und einer steigenden Anzahl von Elektrofahrzeugen nun nicht mehr als erforderlich an. Darüber hinaus enthält der Referentenentwurf Klarstellungen u.a. für Strom aus öffentlichen Ladesäulen – so soll beispielsweise eine Anrechnung von lokal erzeugtem EE-Strom auch möglich sein, wenn dieser in einem Batteriespeicher zwischengespeichert wird. Aber auch die Anforderungen der Identifizierung öffentlicher Ladepunkte werden verschärft. Bei der Mitteilung der Strommengen an das Umweltbundesamt (UBA) ist zukünftig u.a. auch der individuelle Identifizierungscode des Ladepunkts im Sinne des Art. 20 Abs 1 (EU) 2023/1804 der Verordnung über die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe anzugeben. Diesen vergeben in Deutschland die Energie Codes und Services GmbH (sog. Electric Vehicle Supply Equipment ID). Liegt diese ID nicht vor, werden die Strommengen nicht angerechnet.
Fazit: Neue Impulse für den THG-Quotenmarkt
Bereits kurz nach der Veröffentlichung des Referentenentwurfs reagierte der Quotenhandelsmarkt deutlich – das zeigt, wie relevant die vorgeschlagenen Maßnahmen sind. Die Ausweitung des Kreises der Verpflichteten, die Fortschreibung des THG-Minderungspfades, der Anpassungsmechanismus und der Abbau der Mehrfachanrechnungen dürften die Nachfrage nach erneuerbaren Kraftstoffen und Ladestrom kurz- bis mittelfristig deutlich steigern und so zur Stabilisierung des Marktes betragen. Auch die Maßnahmen zur Stärkung der Betrugsprävention durch Vor-Ort-Kontrollen sowie den Import von Biomethan sind zu begrüßen.
Dennoch wäre ein stärkeres Ambitionsniveau wünschenswert, insbesondere bei der Unterquote für strombasierte Kraftstoffe. Auch die bereits angekündigte Konkretisierung der Herstellungswege für biogenen Wasserstoff lässt weiter auf sich warten. Es bleibt abzuwarten, wie die Branche auf den Abbau der Mehrfachanrechnungen bei steigendem Ambitionsniveau der Quote und die Ausweitung des Kreises der Quotenverpflichteten reagieren wird. Insbesondere bei den Herstellern der fortschrittlichen Biokraftstoffe dürfte der Aufschrei groß sein, denn hier wird die Mehrfachanrechnung ohne eine Übergangsregelung aufgehoben. Zu hoffen bleibt, dass die Betreiber von Erdgastankstellen wieder Vertrauen in den Biomethanmarkt gefasst haben. Andernfalls ist zu befürchten, dass weitere Tankstellen stillgelegt werden.
Welche Veränderungen der Entwurf bis zur Verabschiedung im Bundeskabinett sowie im parlamentarischen Verfahren (erwartet für den Herbst) noch erfahren wird, wird sich zeigen. Ein Inkrafttreten ist zum 1. Januar 2026 geplant.
Ansprechpartner:innen: Dr. Martin Altrock/Dr. Erik Ahnis/Matthias Puffe/Christine Kliem
Weitere Ansprechpartner:innen: Dr. Christian de Wyl/Florian Brunner-Schwer/Susann Hinkfoth
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