Staatliche Beihilfen als Ausgleich für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse: Der neue DAWI-Freistellungsbeschluss 2025 (Teil 1)
Der neue DAWI-Freistellungsbeschluss ist seit dem 8.1.2026 in Kraft. Die Europäische Kommission schreibt mit ihm für die nächsten Jahre fest, in welcher Höhe staatliche Beihilfen als Ausgleich für welche Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) vom Durchführungsverbot in Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV freigestellt sind und somit keiner Genehmigung der Kommission bedürfen. Der Beschluss ist nicht befristet. Da der vorangegangene DAWI-Freistellungsbeschluss (2012/21/EU) immerhin 14 Jahre lang galt, lohnt sich für Bund, Länder und Gemeinden einerseits und DAWI-Erbringer andererseits eine nähere Betrachtung des neuen Beschlusses.
Obergrenze für DAWI-Beihilfen erhöht
Neu ist im Wesentlichen, dass die allgemeine Obergrenze für DAWI-Beihilfen von jährlich 15 Mio. EUR auf 20 Mio. EUR erhöht wurde. Die Obergrenze gilt jeweils für den Unternehmensverbund. Neu ist die Privilegierung von Gebietskörperschaften und Wohlfahrtsverbänden, bei denen nicht auf den Unternehmensverbund, sondern auf das einzelne Unternehmen abgestellt wird. Die größte praktische Bedeutung dürfte die betragsmäßig unbegrenzte Freistellung für erschwinglichen Wohnraum haben.
Der bisher geltende Beschluss enthielt bereits die Möglichkeit, sozialen Wohnraum über einen DAWI-Ausgleich zu finanzieren. Die Möglichkeit besteht weiterhin – auch ohne Obergrenze. Neu ist jedoch, dass Qualitäts- und Umweltstandards eingehalten werden müssen (Anhang, Ziff. 1).
Da es auch für Haushalte mittlerer Einkommensgruppen europaweit an bezahlbarem Wohnraum fehlt, wurde der Anwendungsbereich des Beschlusses auf Beihilfen für erschwinglichen Wohnraum ausgeweitet. Auch hier müssen Mindestanforderungen hinsichtlich Qualitäts- und Umweltstandards eingehalten werden (Anhang, Ziff. 2). Zu den Fördervoraussetzungen, den begünstigten Personengruppen, den förderfähigen Kosten und der Zweckbindungsfrist folgt in Kürze ein weiterer Beitrag. Die Förderung ist öffentlichen und privaten Anbietern erschwinglichen Wohnraums gleichermaßen zu gewähren.
Ausgleichsleistungen für kritische Arzneimittel
Eine Lehre aus der Corona-Pandemie hat die Kommission veranlasst, Ausgleichsleistungen für kritische Arzneimittel bis zur allgemeinen Obergrenze ausdrücklich freizustellen. Da die Mitgliedstaaten für die Definition von DAWI zuständig sind und der Kommission nur eine Missbrauchskontrolle obliegt, hätte es der Klarstellung eigentlich nicht bedurft. In der Corona-Krise zeigten sich in den Mitgliedstaaten aber Unsicherheiten beim Umgang mit dem DAWI-Freistellungsbeschluss und dem zulässigen Umfang der Betrauung von Lieferanten. Viele Mitgliedstaaten flüchteten in die Beschaffung, obwohl sie die Arzneimittel und Medizinprodukte weder selbst verbrauchen noch damit handeln wollten. Der Erwägungsgrund 27 des neuen Beschlusses enthält nunmehr eine Handreichung, um die Versorgung mit kritischen Arzneimitteln zu sichern.
In den Bereichen Verkehr und Verkehrsinfrastruktur ist der Beschluss weiterhin nicht anwendbar, es sei denn, es handelt sich um DAWI-Leistungen im Zusammenhang mit Luft- und Seeverkehrsverbindungen sowie Flughäfen und Häfen. Unbeantwortet bleibt, ob die Bereiche Verkehr und Verkehrsinfrastruktur nur so weit vom Anwendungsbereich des Beschlusses ausgenommen sind, wie sekundärrechtliche Beihilferegeln bestehen (wie z. B. für den ÖPV in der Verordnung (EG) 1370/2007). Wenn Ausgleichsleistungen für den gesamten primärrechtlich definierten Verkehrsbereich (Art. 90 ff. AEUV) nicht freigestellt werden, wären Sharing-Angebote und Mobilitätsstationen nicht ohne Genehmigung der Kommission finanzierbar.
Eine gute Nachricht zum Abschluss gibt es für Betrauende und Betraute, die in einem noch laufenden Betrauungsakt den Verweis auf den bisherigen DAWI-Freistellungsbeschluss „vergessen“ haben, was bislang – je nach Ausgestaltung des Betrauungsakts – zur Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit führte. Die Übergangsbestimmungen sehen für diese Fälle die Anwendung des neuen Beschlusses vor, der den Verweis auf den Beschluss nicht mehr verlangt.
Ansprechpartner:innen: Christoph von Donat/Julia Lipinsky/Gabriele Quardt
Weitere Ansprechpartner:innen: Dr. Roman Ringwald/Dr. Sascha Michaels