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Steuerliche Investitionsanreize: Das plant die Bundesregierung

Mit dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ verfolgt die Bundesregierung das Ziel, unternehmerische Investitionen zu stimulieren und den Standort gezielt wettbewerbsfähiger machen. „Steuerliche Investitionsanreize: Das plant die Bundesregierung“ sind ein wichtiger Bestandteil des Regierungsentwurfs, der eine Reihe Maßnahmen im Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrecht enthält, die im derzeitigen Entwurfsstadium bereits für Investitionen ab dem 1. Juli 2025 gelten sollen.

Degressive Abschreibung erneut möglich – mit erweitertem Abschreibungssatz

Als zentrales Element plant die Bundesregierung, die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wiedereinzuführen. Für Anschaffungen und Herstellungsmaßnahmen nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 soll ein degressiver Abschreibungssatz von bis zu 30 % (bzw. maximal dem Dreifachen der linearen AFA möglich sein. Damit fällt der Satz höher aus als in früheren Regelungen (zuletzt 25 %).

Insbesondere in konjunkturell schwächeren Zeiten hilft die degressive Abschreibung während der Investitionsphase liquide zu bleiben. Unternehmen sollten jedoch berücksichtigen, dass ein Wechsel von degressiver zu linearer AfA möglich ist – umgekehrt jedoch nicht.

Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge

Für reine Elektrofahrzeuge, die im Zeitraum vom 30. Juni 2025 bis zum 1. Januar 2028 angeschafft werden, sieht der Entwurf in § 7 Abs. 2a EstG eine gestaffelte Sonderabschreibung vor:

  • 75 % im Jahr der Anschaffung,
  • gefolgt von 10 %, 5 %, 5 %, 3 %, und 2 % in Folgejahren.

Mit dieser nahezu vollständigen Abschreibung innerhalb weniger Jahre soll es Unternehmen leichter fallen, komplett auf E-Mobilität umzustellen. Allerdings darf dann keine Sonderabschreibungen nach anderen Vorschriften (z. B. § 7g EStG) in Anspruch genommen werden.

Parallel dazu soll die bisherige Höchstbetragsgrenze von 70.000 Euro für die steuerliche Begünstigung bei der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen angehoben werden. Bislang konnten reine Elektrofahrzeuge nur dann pauschal mit einem Viertel des Bruttolistenpreises bei der Einkommensteuer angesetzt werden, wenn der Listenpreis maximal 70.000 Euro betrug. Künftig soll diese Schwelle auf 100.000 Euro steigen. Damit fallen künftig deutlich mehr Fahrzeuge unter diese Regelung. Dies gilt für Fahrzeuge, die ab dem Inkrafttreten des Gesetzes angeschafft werden.

§ 34a EStG: Thesaurierungsbesteuerung sinkt stufenweise

Für nicht entnommene Gewinne aus gewerblichen, freiberuflichen und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben will die neue Regierung den Thesaurierungssteuersatz stufenweise absenken (§ 34a EStG-E). Derzeit liegt dieser bei 28,25 %. Künftig soll er wie folgt angepasst werden:

  • 27 % für 2028 und 2029,
  • 26 % für 2030 und 2031.
  • 25 % ab dem Veranlagungszeitraum 2032.

Damit wird die Thesaurierungsbegünstigung langfristig attraktiver. Es bleibt jedoch bei den bekannten Voraussetzungen – etwa einer Rücklagepflicht und der Nachversteuerung bei Entnahmen. Unternehmen in Personengesellschaftsform sollten dann überlegen, ob diese Option im Vergleich zur Körperschaftsteuer (§ 1a KStG) für die eigenen Zwecke geeigneter ist.

Körperschaftsteuer: Stufenweise Senkung des Steuersatzes

Auch der Körperschaftsteuersatz soll laut Gesetzentwurf stufenweise abgesenkt werden (§ 23 KStG). Derzeit beträgt der Körperschaftsteuersatz einheitlich 15 %. Zukünftig soll dieser ab dem Veranlagungszeitraum 2028 jährlich um einen Prozentpunkt sinken:

  • 15 % bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2027,
  • danach jährlich -1 %,
  • 10 % ab dem Veranlagungszeitraum 2032.

Diese geplante Reduktion kann Kapitalgesellschaften spürbar entlasten. Mit der ebenfalls gesenkten Thesaurierungsbesteuerung für Personenunternehmen werden Körperschaften und Einzel-/Mitunternehmern steuerlich wieder nahezu gleich belastet.

Forschungszulage: Erweiterte Definition förderfähiger Ausgaben

Darüber hinaus will die schwarz-rote Koalition auch das Forschungszulagengesetz (FZulG) reformieren, insbesondere sollen mehr Aufwendungen bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (F&E-Vorhaben) gefördert werden. Unter anderem werden künftig auch folgende Tatbestände ausdrücklich begünstigt:

  • Vergütung von Gesellschaftern, wenn sie vertraglich in das F&E-Vorhaben eingebunden sind,
  • anteilige Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter, sofern diese ausschließlich im F&E-Vorhaben eingesetzt werden und
  • pauschale Gemein- und Betriebskosten in Höhe von 20 % der förderfähigen Aufwendungen.

Darüber sehen die Pläne vor, das maximale Fördervolumen auf bis zu 12 Mio. Euro pro Unternehmen und Jahr anzuheben.

Die geplanten Änderungen schaffen zusätzlich Anreize, strukturierte F&E-Projekte auch steuerlich optimal zu gestalten. Im Vorhinein Projektstruktur und Dokumentation miteinander abzustimmen, bleibt jedoch unerlässlich. Insbesondere ist es erfahrungsgemäß anspruchsvoll, förderfähige Ausgaben von allgemeinen Betriebsausgaben abzugrenzen.

Ausblick

Mit dem Investitionssofortprogramm adressiert die Bundesregierung mehrere steuerpolitische Stellschrauben, um Investitionen zu fördern und den Standort attraktiver zu machen. Sollte der Entwurf wie geplant verabschiedet werden, könnten die neuen Regelungen bereits für Investitionen ab Juli 2025 genutzt werden. Gerade für Unternehmen mit anstehenden Investitionen in Maschinen, Fuhrparks oder Digitalisierung lohnt es sich, die Änderungen sorgfältig zu prüfen. Auch Rücklagen- und Entnahmestrategien bleiben komplex und sollten sorgfältig geplant werden.

Ansprechpartner:innen: Tobias Sengenberger/Sophia von Hake/Janine Jobst

Weitere Ansprechpartner:innen: Manfred Ettinger/Jürgen Gold/Thomas Straßer/Bianca Engel

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