Stilllegungs- und unvermeidbare Rückbaukosten auch im Basisjahr 2025 regulatorisch relevant – Festlegungsverfahren zur Refinanzierung bei Erdgasnetzen im Rahmen der Entgeltregulierung eröffnet
Die deutsche Energiewirtschaft ist in einem Transformationsprozess. In den nächsten zwei Jahrzehnten steigt die Bundesrepublik schrittweise aus der fossilen Erdgasversorgung aus. Da derzeit nur für einen kleinen Teil der bestehenden Gasinfrastruktur eine Weiternutzung erwartet wird (z. B. durch Biomethan oder Wasserstoff), werden Kosten für Stilllegungen sowie gegebenenfalls erforderlichen Rückbau entstehen. Die Frage etwaiger Duldungspflichten von Grundstückseigentümer nach Stilllegung wird aktuell auch anhand eines Gesetzesentwurfs adressiert, welcher möglicherweise den Rückbau in der Breite ausschließt.
Gasnetzbetreiber stehen vor erheblichen Kosten
Unabhängig von dieser laufenden Entwicklung bezüglich des Rückbaus ist zu erwarten, dass Gasnetzbetreiber vor erheblichen Kosten stehen, welche insbesondere aus den erforderlichen Stilllegungen resultieren. Diese Einschätzung wurde nicht nur von Branchenvertretern, sondern auch von der Bundesnetzagentur (BNetzA) im Rahmen des NEST-Prozesses geäußert. Handelsrechtlich ist hierfür grundsätzlich in Form einer Rückstellungsbildung für ungewisse Verbindlichkeiten Vorsorge zu treffen, da die bisher zugrundeliegende sogenannte Ewigkeitsvermutung für einen Großteil der Gasnetzinfrastruktur hinfällig ist. Trotz der Festlegung RAMEN durch die BNetzA war bisher die Frage der Berücksichtigung von Zuführungsaufwendungen im Jahresabschluss 2025 in der Erlösobergrenze der fünften Regulierungsperiode noch völlig unklar.
BNetzA leitet „BRÜCKEN“ ein
Am 16.12.2025 hat die BNetzA nun in einer Pressemitteilung bekanntgegeben, dass sie die Möglichkeit einer Einzelfestlegung für Rückstellungen im Zusammenhang mit Stilllegungen und unvermeidbarem Rückbau von Erdgasnetzen gemäß Tenorziffer 7.6 Satz 1 der Festlegung RAMEN Gas (GBK-25-01-2#1) nutzen möchte. Hierzu hat die BNetzA ein entsprechendes Verfahren unter der Bezeichnung „BRÜCKEN“ eingeleitet. Die Behörde wird voraussichtlich im Januar 2026 ein Eckpunktepapier zur Konsultation veröffentlichen.
Die aus der Rückstellung resultierenden Zuführungen und Auflösungen sollen entsprechend der Ankündigung der BNetzA in der Festlegung RAMEN ab der 5. Regulierungsperiode als Kostenanteile berücksichtigt werden, die nicht dem Effizienzvergleich unterliegen (KAnEu). Grundsätzlich soll hierbei ein Zeitversatz von zwei Jahren zugrunde liegen. Kosten im Basisjahr 2025 sollen in der kommenden Regulierungsperiode durch eine Übergangsregelung in der Erlösobergrenze abgebildet werden. Damit ist für Netzbetreiber – sofern noch nicht geschehen – eine (erstmalige) Rückstellungsbildung zum 31.12.2025 im Rahmen der laufenden Jahresabschlusserstellung nicht nur dem Grunde nach geboten, sondern auch aus regulatorischer Sicht sinnvoll. Insbesondere werden damit die Kosten auf die heutigen Netznutzer bei aktuell noch hohen Absatzmengen möglichst verursachungsgerecht verteilt.
Weitere Details bezogen auf den Umfang der Kostenanerkennung für „notwendige Maßnahmen der Stilllegung“ und „unvermeidbaren Rückbau“ bleiben bis dahin dem angekündigten Eckpunktepapier vorbehalten. Insbesondere bei Letzterem hat die BNetzA schon auf den aktuellen Gesetzesentwurf zum § 48b EnWG-E Bezug genommen.
Ansprechpartner:innen: Jürgen Gold/Stefan Missling/Axel Kafka/Thomas Straßer/Andreas Fimpel
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