TKG-Referentenentwurf 2026: Turbo für den Glasfaserausbau und Stärkung von Verbraucherrechten (Teil 2)
Am 2.3.2026 hat das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) den Referentenentwurf zur Änderung des TKG veröffentlicht. Mit dem Entwurf will die Bundesregierung Glasfaserausbau- und Genehmigungsverfahren beschleunigen und ändert unter anderem auch punktuell das Verbraucherrecht. Für Netzbetreiber, Stadtwerke, Gebäudeeigentümer und andere Infrastrukturinhaber lohnt sich daher schon jetzt ein genauer Blick.
Turbo für den Glasfaserausbau – oder für den Überbau?
Ein Schwerpunkt des Entwurfs liegt auf der Beschleunigung von Ausbau- und Genehmigungsverfahren – dafür soll das Wegerecht in § 127 TKG reformiert werden. Stimmt der Träger der Wegebaulast künftig nicht binnen zwei Monaten Anträgen zu, gilt diese nach § 127 Abs. 3 TKG-E als erteilt. Der Entwurf geht damit über die Viermonatsfrist des Gigabit Infrastructure Act (GIA) hinaus. Dies soll allerdings nur gelten, wenn der Antrag gewisse Mindestangaben enthält. Der Träger der Wegebaulast hat nur zwei Wochen Zeit, den Antrag zu prüfen, um bei unvollständigen Anträgen zu verhindern, dass die Zweimonatsfrist beginnt. Im Weiteren werden in § 127 Abs. 4 TKG-E genehmigungsfreie Maßnahmen wie kleinere Hausanschlüsse oder begrenzte Grabenlängen gesetzlich definiert.
Mit § 127a TKG-E beabsichtigt der Gesetzgeber, ein Anzeige- statt eines Zustimmungsverfahrens einzuführen, wenn die Maßnahme unter anderem zeitlich begrenzt ist und neben Ingenieurbauwerken auch keine Straßenausstattung oder ähnliche Objekte betrifft. Wird die letztgenannte Ausnahme in der Praxis weit ausgelegt, könnte der Anwendungsbereich dieser Neuerung jedoch sehr klein ausfallen – viele Maßnahmen benötigten dann weiterhin der Zustimmung. Einen Monat vor Baubeginn soll das Vorhaben angezeigt werden. Damit kann künftig einen Monat schneller mit dem Bau begonnen werden. Zu befürchten sind allerdings Streitigkeiten darüber, ob die Voraussetzungen des Anzeigeverfahrens tatsächlich vorliegen oder ob „offensichtliche und schwerwiegende Mängel“ vorliegen, die eine Untersagung rechtfertigen.
Im Anzeigeverfahren muss das TK-Unternehmen darüber hinaus drei Nachweise über seine Fachkunde und Zuverlässigkeit einreichen. Da diese unternehmens- und nicht personenbezogen sind, könnten Bauleiter, die allgemein zuverlässig, aber für das konkrete Projekt unqualifiziert sind, mit dem Ausbau beauftragt werden. Auch die Fachkunde von Subunternehmern wird nicht berücksichtigt. Hier zeigt sich bereits jetzt, dass der Entwurf weitergedacht werden muss. Sinnvoll wäre es etwa, der BNetzA weitgehende Befugnisse einzuräumen, um Schäden beim Tiefbau zu verhindern – oder aber die Wegebaulastträger endlich an die Hand zu nehmen und bei der Durchsetzung von Schäden zu unterstützen.
Das Anzeigeverfahren stellt zudem ein Risiko dar, den strategischen Überbau durch vorsorgliche Sicherung von Ausbaugebieten zu verschärfen. Innerhalb kürzester Zeit könnten Unternehmen bei den Behörden anzeigen, dass sie beabsichtigen, eine Vielzahl wirtschaftlich besonders lukrativer Gebiete auszubauen – ohne diese Vorhaben dann tatsächlich umzusetzen. Wettbewerber, die dort ebenfalls bereits einen Bau angezeigt haben, könnten gezwungen sein, sich aus diesen Gebieten wieder zurückzuziehen, wenn mehrere Netze wirtschaftlich nicht rentabel wären. Das wäre ein gewaltiger Hemmschuh für den Glasfaserausbau – denn am Ende würde vermutlich niemand dort Glasfaser legen.
Im Ergebnis sprechen Argumente für und gegen den Anzeigemodus. Offen bleibt jedoch der Umgang mit den verkehrsrechtlichen Anordnungen und der Verkehrssicherung. Diese wird von der Novelle leider nicht adressiert (wir berichteten).
Verbraucherrechte werden gestärkt
Anbieter müssen nach der Reform auch ihren digitalen Bestellprozess anpassen. § 54 Abs. 3 S. 4 TKG-E führt eine eindeutig beschriftete, gut lesbare Schaltfläche als Genehmigungsbutton bei online angebahnten Verträgen ein. Der Vertrag bleibt jedoch weiterhin schwebend unwirksam, bis der Kunde diesen genehmigt hat. In dem Zuge sollte auch der Widerrufsbutton bedacht werden, der ab 19.6.2026 Pflicht wird.
Mit § 60 Abs. 2 TKG-E wird redaktionell klargestellt, dass ein Sonderkündigungsrecht bei Umzug auch dann gelten soll, wenn in der neuen Wohnung „bereits eine leitungsgebundene Versorgung“, also ein Telekommunikationsvertrag besteht. Damit Kunden die Mindestvertragslaufzeiten nicht umgehen können, wäre es ratsam, den Wortlaut zu konkretisieren.
Eine Regelung zum Beginn der Mindestvertragslaufzeit bei der Glasfaservorvermarktung in Anlehnung an die Entscheidung des BGH vom 08.01.2026 enthält der Referentenentwurf allerdings nicht.
IT-Sicherheit in der Telekommunikation
Auch im Bereich der IT- und Versorgungssicherheit sieht der Entwurf Neuerungen vor. § 165 Abs. 3, 4 und 9 TKG-E differenziert die Sicherheitsanforderungen künftig stärker nach der Kritikalität der jeweiligen IKT-Produktkomponenten und orientiert sich dabei an der Kategorie der (besonders) wichtigen Einrichtung, die durch den novellierten § 28 BSIG eingeführt wurde. Zudem soll die BNetzA anordnen können, dass das BSI oder eine unabhängige Stelle Telekommunikationsunternehmen überprüft – etwa in Hinsicht darauf, ob das Unternehmen die Anforderungen aus § 165 Abs. 1 bis 7 TKG-E einhält.
Vorratsdatenspeicherung: Speicherpflicht für IP-Adressen
Ein zusätzlicher Regierungsentwurf vom 22.04.2026 sieht die Einführung einer generellen Speicherpflicht für IP-Adressen in §§ 175 ff. TKG und der TKÜV vor. Alle bei der BNetzA registrierten Internetdienstanbieter sollen öffentliche IP-Adressen sämtlicher Nutzer ohne konkreten Anlass drei Monate lang speichern. Die Art der Speicherpflicht erfordert umfangreiche Maßnahmen zur Anlage und Pflege des Datenbestands. Nach Ablauf von drei Monaten sollen diese irreversibel gelöscht werden. Wer die Kosten zu tragen hat, die aus technischen oder vertraglichen Gründen für TK-Anbieter entstehen, lässt der Entwurf offen. Das Thema Vorratsdatenspeicherung ist damit wieder in der Diskussion und wird sicherlich die Gerichte beschäftigen – egal in welcher Form es kommt. Gleichwohl sind TK-Anbieter und -Netzbetreiber in der Pflicht, die Speicherpflicht umzusetzen.
Gern ansprechbar: Julien Wilmes-Horváth/Agnes Eva Müller/Robert Grützner
Ebenfalls gern ansprechbar: Axel Kafka/Anna Schriever/Rouven Gebauer
PS: Sie interessieren sich für dieses Thema? Dann besuchen Sie gern unser Webinar zum Thema „Schäden am Glasfaserausbau“ am 18.5. oder unser Webinar zur NIS2-Schulung für Telekommunikation und digitale Infrastruktur am 10.6. .