blauer Hintergrund, Wolke, CO2 Schriftzug

Überfällige Reformierung der Regelungen zum Transport und zur Speicherung von CO2

Nachdem die Ampel-Regierung im vergangenen Jahr die Reform des Kohlendioxid-Speicherungs-Gesetzes (KSpG) nicht mehr durch den Bundestag bringen konnte, hat sich die neue Bundesregierung sowohl im Koalitionsvertrag als auch dem Sofortprogramm vorgenommen, eine dringend anstehende Reform zügig durchzuführen und hat nun einen Referentenentwurf vorgelegt.

Eine Reform ist deshalb dringend erforderlich, weil der gegenwärtige Rechtsrahmen den Transport per Pipelines und die unterirdische Speicherung von CO2 zu kommerziellen Zwecken nicht gestattet und damit einem CO2-Markthochlauf entgegensteht. Denn Transport und Speicherung stellen entscheidende Schritte in der Wertschöpfungskette sogenannter Carbon Management-Technologien dar.

Unter Carbon Management werden technologische und biologische Maßnahmen verstanden, die auf strukturierte Art und Weise die atmosphärische Konzentration von CO2 minimieren sollen. In Wissenschaft und Politik hat sich zunehmend stärker der Konsens herausgebildet, dass Carbon Management ein essenzielles Klimaschutzinstrument ist. Insbesondere das sog. CCS (Carbon Capture and Storage), bei dem fossiles CO2 im Rauchgasstrom abgeschieden und anschließend dauerhaft geologisch gespeichert wird, steht im Zentrum der Diskussion, aber auch eine anschließende Nutzung des CO2 ist möglich (Carbon Capture and Utilisation – CCU). Doch die Rechtslage ermöglichte einen Hochlauf in Deutschland bislang nicht.

Was ändert sich jetzt?

Ebendies soll sich nun ändern. Die neue Gesetzesfassung übernimmt im Wesentlichen die Inhalte des alten Entwurfs, der seinerseits eher evolutionären als revolutionären Charakter hatte. So bleibt etwa der Regulierungsrahmen für Anschluss und Zugang zu CO2-Netzen weitgehend unbestimmt und der Entwurf enthält weiterhin keine Regelungen zur Entflechtung oder zu Netzentgelten. Der Entwurf fokussiert sich vor allem auf genehmigungsrechtliche Beschleunigungen und Erleichterungen.

Mit der Gesetzesreform ändert sich der Gesetzeszweck. Erstmals wird der kommerzielle Aufbau von Transportleitungen und das Speichern von CO2 im industriellen Maßstab in Deutschland zulässig. Damit erkennt der Gesetzgeber die Notwendigkeit von CCU/S für das Erreichen der Klimaschutzziele gesetzlich an, ohne den Kohleausstieg aufzuweichen. Denn Kohleverstromungsanlagen und KWK-Anlagen auf Kohlebasis sind vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. Ein Einsatz wäre rechtlich aber in den zuzubauenden Gaskraftwerken im Rahmen der Kraftwerksstrategie möglich.

Zugunsten eines zügigen Hochlaufs sieht der Reformvorschlag umfangreiche Privilegierungen und Beschleunigungen in den Planungs- und Genehmigungsverfahren vor. So sind beispielsweise Behörden angehalten, Vorhaben für CO2-Leitungen vorrangig zu bearbeiten. Ferner könnten die Zulassungen für bestehende Erdgasleitungen auch direkt für CO2-Pipelines genutzt werden. Fernleitungsnetzbetreiber können Gasleitungen im Netzentwicklungsplan kennzeichnen, die perspektivisch auf CO2 umgestellt werden – dies könnte u.U. interessante Fragen zur Nutzungskonkurrenz mit den ebenfalls im Aufbau befindlichen Netzinfrastrukturen für Wasserstoff aufwerfen. Gleichzeitig werden Genehmigungsverfahren für H2– und CO2-Leitungen künftig zusammengedacht und die gemeinsame Errichtung privilegiert.

Besonders bedeutsam ist die gesetzliche Feststellung, dass der Aufbau einer CO2-Infrastruktur im überragenden öffentlichen Interesse liegt. Dies bedeutet, dass CO2-Infrasturkturvorhaben in Abwägungsprozessen unter anderem gegenüber Natur- und Umweltschutzerwägungen regelmäßig bevorzugt werden. Gleichwohl sieht die Reform diesbezüglich einen hohen Schutzstatus vor. So soll zum Beispiel in Meeresschutzgebieten eine Speicherung nicht erlaubt werden. Die Speicherung des abgeschiedenen CO2 soll dennoch in erster Linie offshore erfolgen. Eine Onshore-Speicherung kann jedoch im Rahmen einer Opt-In-Klausel durch einzelne Bundesländer erlaubt werden. Aus Sicht der betroffenen Unternehmen dürfte diese Option sehr attraktiv sein – insbesondere, weil die Transportkosten voraussichtlich sehr viel geringer sein werden. Jedoch zeichnet sich vielerorts bereits ab, dass Teile der lokalen Bevölkerung eine Speicherung vor Ort auch bei hohen Sicherheitsstandards ablehnen. Hier kommt auf die Landesregierungen also keine einfache politische Steuerungsaufgabe zu.

Wie geht es jetzt weiter? 

Viele Entwicklungen in der CCU/S-Branche gilt es noch zu beobachten. Mit dem KSpTG würde die Branche jedoch die dringend benötigte Klarheit sowie eine verlässliche Perspektive erhalten – beides essentiell für einen erfolgreichen Hochlauf des CO2-Markts. Es ist daher zu hoffen, dass sich das Reformvorhaben dieses Mal erfolgreicher gestaltet. Wenn alles gut geht, könnte das neue Gesetz im Oktober bzw. November dieses Jahres endlich verabschiedet sein.

Gleichwohl wären damit längst nicht alle politischen und rechtlichen Fragen geklärt. Beispielsweise ist der Förderrahmen der neuen Bundesregierung noch offen. Es ist im Übrigen recht wahrscheinlich, dass die Regelungen zumindest mittelfristig wieder reformiert werden müssen. Denn die EU-Kommission hat bereits angekündigt, noch in diesem Jahr einen Vorschlag für einen Rechtsrahmen für grenzüberschreitende CO2-Netze in Europa vorzulegen. Inwieweit die deutschen Regeln mit diesem dann noch im Einklang stünden, bleibt abzuwarten.

Ansprechpartner:innen: Prof. Dr. Olaf Däuper/Frederik Braun/Dr. Julian Conrad Schemmann

Weitere Ansprechpartner:innen: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Carsten Telschow

Share
Weiterlesen

19 April

Wasserentnahmen und Abwassereinleitungen – mehr als nur ein Verwaltungsverfahren

Jeder Mensch braucht Wasser. Die UN haben im Menschenrechtsabkommen sogar ein Recht auf sauberes Wasser anerkannt. In Deutschland verbraucht jede Person täglich etwa 121 bis 129 Liter Wasser pro Tag. Nur ein geringer Teil davon dient als Trinkwasser. Der größte Anteil wird für Körperpflege, Toilettenspülung oder eben auch für Gartenbewässerung genutzt. Doch woher kommt das Wasser? Dass Trinkwasser verzehrbar aus dem Hahn fließt, erscheint vielen als selbstverständlich....

17 April

EU-Abfallverbringungsverordnung – Neue Vorgaben beim grenzüberschreitenden Abfalltransport ab Mai 2026 (Teil 1)

Am 20.5.2024 ist die novellierte europäische Abfallverbringungsverordnung (Verordnung (EU) 2024/1157; kurz: VVA) in Kraft getreten. Sie regelt sowohl den grenzüberschreitenden Abfalltransport zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) als auch deren Import in und Export aus der EU. Nach einer zweijährigen...