Umsatzsteuerliche Bewertung der Wärmeentnahme bei einem Blockheizkraftwerk
Ein Blockheizkraftwerk (BHKW) dient sowohl der Wärme- wie auch der Stromerzeugung. Sofern die Wärme zu nichtunternehmerischen Zwecken oder für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne entnommen wird, kann es sich umsatzsteuerrechtlich um eine unentgeltliche Wertabgabe handeln. Diese unterliegt der Besteuerung. Zur Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe von Wärme hat das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben vom 31.03.2025 Stellung genommen.
Fiktiver Einkaufspreis kann häufig nicht ermittelt werden
Grundsätzlich ist für die Bewertung einer unentgeltlichen Wertabgabe der fiktive Einkaufspreis für einen gleichartigen Gegenstand anzusetzen. Im Hinblick auf die Wärmelieferung kann ein fiktiver Einkaufspreis jedoch häufig nicht ermittelt werden. Denn der Bundesfinanzhof sieht die Gleichartigkeit nur dann als gegeben an, wenn der KWK-Anlagenbetreiber die als Vergleichsmaßstab angesetzte Wärme im Zeitpunkt der Entnahme ebenso erreichen und einsetzen könnte, wie die selbst erzeugte Wärme. Nur wenn die selbst erzeugte Wärme ohne erheblichen Aufwand am Ort des Verbrauchs durch eine gleichartige, einzukaufende Wärme ersetzt werden kann, ist dieser Preis anwendbar. Der Ansatz eines Fernwärmepreises setzt zudem den tatsächlichen Anschluss an ein Fernwärmenetz voraus.
Selbstkosten ermitteln
Da dies in den wenigsten Konstellationen der Fall sein dürfte, bleibt dem Steuerpflichtigen nur, in einem aufwendigen Verfahren die Selbstkosten der entnommenen Wärme zu ermitteln. Der Begriff der Selbstkosten ist dabei sehr umfassend und beinhaltet alle Kosten, die für die Herstellung der jeweiligen Wärmemenge anfallen. Neben den verbrauchsabhängigen Kosten zählen hierzu auch Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie Finanzierungsaufwendungen. Eine besondere Herausforderung besteht auch darin, die Kosten des BHKW auf die Produktion von Strom und Wärme aufzuteilen. Im Regelfall können die Kosten nicht einfach nach der erzeugten Menge an elektrischer und thermischer Energie aufgeteilt werden. Stattdessen erfolgt die Aufteilung anhand tatsächlicher oder ggf. fiktiver Umsätze. Bei der Selbstnutzung von Wärme ist im Zweifel auf einen fiktiven Verkaufspreis abzustellen.
Wird die Wärme an einen nahestehenden Dritten, z.B. an einen Angehörigen, geliefert, ist zudem die Mindestbemessungsgrundlage zu prüfen. Hierzu sind ebenfalls die fiktiven Kosten und Verkaufspreise zu ermitteln.
Betroffene Unternehmen sollten sich mit der Kalkulation der Kosten, die im Rahmen der Wärmeerzeugung anfallen, gründlich befassen. Sie sollten eine schlüssige Grundlage für die Bewertung der Wärmeentnahme erstellen. Diese müssen sie auch regelmäßig aktualisieren. Bei Fragen hierzu stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung.
Ansprechpartner:innen: Sophia von Hake/Björn Jeske/Hilda Faut
Ansprechpartner:innen KWKG: Stefan Wollschläger/Ulf Jacobshagen/Dr. Markus Kachel/Dr. Heiner Faßbender/Juliane Kaspers