Umweltinformationsgesetz in Bayern: Auskunftspflicht für privatrechtlich organisierte Unternehmen?

Viele Behörden und staatliche Einrichtungen verfügen über umweltbezogene Informationen in unterschiedlicher Form und unterschiedlichem Umfang. Die EU-Richtlinie „über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen“ verpflichtet dazu, diese Daten frei zugänglich zu machen. Ziel der Richtlinie ist es, mehr Transparenz, Bürgernähe der Behörden und ein besseres Umweltbewusstsein zu schaffen. In Bayern setzt das „Bayerische Umweltinformationsgesetz“ (BayUIG) die EU-Richtlinie um. Das BayUIG regelt aber nicht nur die Auskunftspflichten für Behörden. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Unternehmen des Privatrechts zu Auskünften verpflichtet. Betroffen sind vor allem Unternehmen, die Aufgaben der umweltbezogenen Daseinsvorsorge wahrnehmen und an denen der Staat beteiligt ist. Insbesondere Energie- oder Wasserversorgungsunternehmen mit kommunaler Beteiligung sind davon erfasst.

Wer ist nach dem BayUIG auskunftspflichtig?

Nach Art. 2 Abs. 1 BayUIG sind grundsätzlich zunächst alle Behörden des Freistaats Bayern und der bayerischen Kommunen verpflichtet, Umweltinformationen auf Antrag bereitzustellen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich aber auch auf natürliche und juristische Personen des Privatrechts, sofern sie im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen.

Zusätzlich müssen diese Unternehmen unter staatlicher Kontrolle stehen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine unter der Aufsicht des Freistaats Bayern stehende juristische Person des öffentlichen Rechts die Mehrheit des privaten Unternehmens besitzt und somit unternehmensbedingte Einflussmöglichkeiten hat. Durch die Verpflichtung privater Akteure soll verhindert werden, dass Umweltinformationen durch Privatisierungen schlechter zugänglich werden.

Welche Informationen müssen bereitgestellt werden?

Die Auskunftspflicht umfasst alle „Umweltinformationen“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BayUIG. Dazu zählen Daten über Maßnahmen, Tätigkeiten oder Zustände, die sich auf Umweltbestandteile wie Luft, Wasser, Boden, Landschaft oder biologische Vielfalt auswirken oder auswirken können. Relevant sind etwa Messdaten zu Emissionen, Berichte über Abfallmengen, Betriebsgenehmigungen oder Analysen zur Einhaltung von Umweltvorschriften.

Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen können jedoch auch abgelehnt werden, wenn berechtigte öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Schutz der öffentlichen Sicherheit, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten (Art. 7 und 8 BayUIG). Die auskunftspflichtigen Stellen und Unternehmen sind außerdem nur insoweit zur Auskunft verpflichtet, als sie über die Informationen bereits verfügen. Das BayUIG verpflichtet nicht zur Informationsbeschaffung!

Wann und wie sind Umweltinformationen bereitzustellen?

Unternehmen, die unter das BayUIG fallen, sollen die Öffentlichkeit aktiv informieren, soweit sie entsprechende Daten haben. Die Informationen müssen verständlich aufbereitet und leicht zugänglich sein.

Umweltinformationen sind aber auch auf Antrag bereitzustellen. Die auskunftspflichtige Stelle kann dabei entscheiden, in welcher Form sie die Informationen bereitstellt. Sind die Daten bereits veröffentlicht, darf der Antragstellende darauf verwiesen werden.

Fazit: Verpflichtung zur Bereitstellung von Umweltinformationen gilt nicht uneingeschränkt

Auch private Unternehmen können nach Maßgabe des BayUIG verpflichtet sein, Umweltinformationen bereitzustellen, wenn sie Aufgaben der umweltbezogenen Daseinsvorsorge im Rahmen staatlicher Kontrolle wahrnehmen. Die Verpflichtung gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Gerade bei größeren Projekten mit Auswirkungen auf die Allgemeinheit sollte man prüfen, ob Datenschutz oder Geschäftsgeheimnisse einer Veröffentlichung entgegenstehen.

Ähnliche Regelungen gibt es auch in anderen Bundesländern. Wie weit die Informationspflicht reicht, unterscheidet sich allerdings je nach Land.

Gern ansprechbar: Matthias Albrecht/Stephanie Böswald/Franciska Riedel/Julia Ludwig

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