Windräder, Bauarbeiter, Sonne, Sonnenuntergang

Update: Umsetzung der RED III

Die Erneuerbaren-Energien-Richtlinie aus dem Oktober 2023 (Renewable Energy Directive – RED III) wird nun doch schneller umgesetzt als gedacht. Dies gilt zumindest für Windenergieanlagen an Land. Erste Vorschläge hatte die Ampelkoalition, deren Gesetzentwurf wurde aber in der letzten Legislaturperiode nicht mehr verabschiedet.  

Das Umsetzungsgesetz trägt den sperrigen Namen „Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz sowie für Planverfahren nach dem Baugesetzbuch und dem Raumordnungsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes“. Es wurde am 10.07.2025 im Bundestag und am 11.07.2025 im Bundesrat beschlossen 

Die Bundesregierung wollte eigentlich nur regeln, was innerhalb der bereits bestehenden Beschleunigungsgebiete gilt und die Regelungen zur Ausweisung neuer Beschleunigungsgebiete in einem späteren Gesetzgebungsverfahren angehen.

Ein weiteres RED-III-Umsetzungsgesetz, das sich mit der Windenergie auf See und Stromnetzen befasst, soll im Herbst in den Bundestag eingebracht werden.  

Beschleunigungsgebiete für Windenergieanlagen an Land 

Das nun beschlossene RED-III-Umsetzungsgesetz regelt die Beschleunigungsgebiete für Windenergieanlagen an Land. Beschleunigungsgebiete sind bestimmte Windenergiegebiete im Sinne des WindBG. Z. B. Vorranggebiete in Raumordnungsplänen und Sondergebiete in Bauleitplänen sind enthalten. In diesen Gebieten soll ein erleichtertes und beschleunigtes Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen stattfinden. Der Fokus liegt vor allem auf Natur- und Artenschutz. 

Wie wird ein Windenergiegebiet zu einem Beschleunigungsgebiet? 

Es gibt drei Wege, auf denen Windenergiegebiete zu Beschleunigungsgebieten werden können. Erstens bleibt es bei der bestehenden Regelung, dass bestehende Windenergiegebiete, die bis zum Ablauf des 19.5.2024 ausgewiesen worden sind, automatisch Beschleunigungsgebiete sind. Dies gilt, soweit bei der Ausweisung eine Umweltprüfung durchgeführt wurde.  

Zweitens sind Windenergiebiete in Regionalplänen oder Flächennutzungsplänen grundsätzlich zugleich als Beschleunigungsgebiete auszuweisen. Es gilt jedoch nicht, wenn sich das Windenergiegebiet z. B. in einem Naturschutzgebiet, FFH-Gebiet oder Vogelschutzgebiet befindet. Ausgeschlossen sind auch Gebiete mit landesweit bedeutenden Vorkommen einer europäischen Vogelart, die durch den Ausbau der Windenergie betroffen ist. In den Plänen sind geeignete Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen festzulegen. Diese Maßnahmen sollen die Umweltauswirkungen der Windenergieanlagen vermeiden oder erheblich verringern.  

Drittens müssen die Planungsträger Windenergiegebiete, die sie nach dem 19. 5.2024 ausgewiesen haben, nachträglich zu Beschleunigungsgebieten erklären. Dies ist notwendig, wenn die oben genannten Voraussetzungen vorliegen. Wenn in einem bereits laufenden Regionalplan- bzw. Flächennutzungsplanverfahren ein Windenergiegebiet noch nicht als Beschleunigungsgebiet ausgewiesen wurde, muss dafür binnen drei Monaten ein gesondertes Planverfahren eingeleitet werden.

Welche Verfahrenserleichterungen gelten in Beschleunigungsgebieten? 

Der neu eingeführte § 6b WindBG sieht für Windenergieanlagen folgende Genehmigungserleichterungen in Beschleunigungsgebieten vor:

– keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), 

– keine artenschutzrechtliche Prüfung, 

– keine FFH-Verträglichkeitsprüfung, 

– keine Prüfung der Bewirtschaftungsziele nach der Wasserrechtsrahmenrichtlinie. 

Die Zulassungsbehörde überprüft die Umweltauswirkungen in den Beschleunigungsgebieten auf Grundlage vorhandener Daten. Diese Prüfung erfolgt innerhalb von 45 Tagen ab Eingang der vollständigen Unterlagen. Der Antragsteller hat zudem Minderungsmaßnahmen vor- und darzulegen.  

Soweit geeignete und verhältnismäßige Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen zum Schutz von Arten erforderlich, aber nicht verfügbar sind oder keine Daten vorhanden sind, auf deren Grundlage Maßnahmen angeordnet werden können, hat der Betreiber eine Zahlung in Geld zu leisten. Die Zahlung ist, wie im Rahmen des § 6 WindBG, jährlich zu leisten und gestaffelt. 

Gemeindeöffnungsklausel 

Verfahrenserleichterungen gibt es auch für Gemeinden, die zusätzliche Windenergiegebiete ausweisen wollen. Die Gemeinde kann ein Windenergiegebiet auch dann ohne ein Zielabweichungsverfahren ausweisen, wenn dies mit einem Ziel der Raumordnung nicht vereinbar ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich bei diesem Ziel um ein Vorranggebiet für mit der Windenergie unvereinbare Nutzungen oder Funktionen handelt. 

Genehmigungen außerhalb der Windenergiegebiete 

Mit dem Gesetzentwurf wird auch eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt. Die Steuerungswirkung von Windenergiegebieten wird gestärkt. Nicht privilegierte Windenergieanlagen können zukünftig nur ausnahmsweise genehmigt werden. Dies ist nur möglich, wenn – so wörtlich – „ausgeschlossen“ ist, dass Naturschutz, Denkmalschutz oder das Orts- und Landschaftsbild berührt sind. Die Hürden sind damit sehr hoch. 

Repowering und Bundeswehr 

Außerdem behandelt der Entwurf ein Thema, das in der Praxis viele Genehmigungsverfahren behindert hat. Wenn sich der Standort einer genehmigten – aber noch nicht errichteten – Windenergieanlage ändert, wird unter bestimmten Voraussetzungen für die Änderungsgenehmigung nur noch die Standsicherheit und Lärm der Anlage geprüft. Diese Prüfung ist aber nicht mehr möglich, wenn sich die Anlage um mehr als 8 Meter verschiebt, sich die Gesamthöhe um mehr als 20 Meter erhöht oder sich der Rotordurchlauf um mehr als 8 Meter verringert. Bisher kam es vor, dass die Bundeswehr sich (vorsorglich) gegen die Genehmigung von Windenergieanlagen aussprach, weil sie befürchtete, dass durch eine Anhebung der Gesamthöhe der Windenergieanlage die für die militärische Luftfahrt akzeptable Höhe überschritten wird, ohne dass die Luftbehörden und/oder die Bundeswehr erneut beteiligt werden.  

Der Prüfungsumfang wurde nun um militärische und um luftverkehrliche Belange erweitert, so dass Anlagenbetreiber die Windenergieanlagen nicht mehr vorsorglich um 20 Meter niedriger beantragen müssen, um nicht von der Bundeswehr abgelehnt zu werden.

Ausblick 

Die neuen Verfahrenserleichterungen wurden in der Branche mit Spannung erwartet und liegen nun auf dem Tisch. Wann Genehmigungsverfahren auch im Bereich der Solarenergie vereinfacht werden, bleibt aber noch offen. Das wollte die Bundesregierung eigentlich zusammen mit der Ausweisung der Beschleunigungsgebiete für Windenergie an Land angehen. Dafür braucht es nun ein weiteres Gesetzgebungsverfahren. 

Ansprechpartner:innen: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht/Andreas Große/Micha Klewar

Weitere Ansprechpartner:innen: Christoph Lamy/Joshua Hansen/Peer Ole Koch

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