Vereinfachte außenwirtschaftsrechtliche Meldepflichten im Kapital- und Zahlungsverkehr
Zum 01.01.2025 sind im Zuge des Bürokratieabbau-Programms des Bundesministeriums für Justiz – kurz vor Ende der Legislaturperiode – noch Änderungen der Vorschriften zu den Meldepflichten im Kapital- und Zahlungsverkehr nach der Außenwirtschaftsverordnung in Kraft getreten. Ein entsprechender Erlass des Bundesministeriums für Justiz wurde am 13.12.2024 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2024 I Nr. 411) veröffentlicht.
Die Änderungen betreffen insbesondere die Meldefreigrenzen und Fristen der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) und führen vor allem für kleine und mittlere Unternehmen im grenzüberschreitenden Kapital- und Zahlungsverkehr zu Entlastungen.
Meldepflichten bei der Deutschen Bundesbank
Der gesamte Kapital- und Zahlungsverkehr mit Drittländern ist grundsätzlich frei möglich. Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in Verbindung mit der entsprechenden AWV sieht jedoch in bestimmten Fällen Meldepflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank und Beschränkungen vor.
Diese sollen insbesondere relevante Transaktionen mit dem Ausland und die Zahlungsbilanz Deutschlands statistisch erfassen. Sie helfen der Europäischen Zentralbank, die Geldpolitik zu überwachen bzw. zu gestalten. Verstöße gegen die Meldepflichten stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können durch die Hauptzollämter mit einem Bußgeld bis zu 30.000 € geahndet werden.
Anhebung der AWV-Meldefreigrenzen
Bisher mussten Inländer gegenüber der Deutschen Bundesbank eingehende Zahlungen aus dem Ausland oder Zahlungen ins Ausland über 12.500 € melden. Diese Meldeschwelle wurde zum 01.01.2025 auf 50.000 € angehoben. Kleine Transaktionen unterliegen damit keiner Meldepflicht mehr (sog. Meldefreigrenze).
Nicht meldepflichtig sind weiterhin Zahlungen für die Gewährung, Aufnahme oder Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von max. 12 Monaten und Zahlungen für die Einfuhr, Ausfuhr bzw. Verbringung von Waren. Die Änderungen sind begrüßenswert und entlasten gerade kleinere und mittlere Unternehmen mit den AWV-Meldepflichten deutlich.
Zusätzlich wurde die Meldeschwelle für Bestandsmeldungen zu Vermögen von Inländern im Ausland bzw. Ausländern im Inland auf sechs Millionen Euro angehoben. Die Schwelle gilt auch für der Bestände über Forderungen und Verbindlichkeiten.
Einheitliche Meldefristen ab 2025
Eine weitere Bürokratieentlastung kommt Unternehmen bei den Meldefristen zugute. Musste bisher noch zur Ermittlung der relevanten Meldefrist zwischen den Transaktionsarten unterschieden werden, so gilt ab dem Berichtsmonat Januar 2025 der 7. Werktag des Folgemonats als einheitlicher Stichtag für die Abgabe der Transaktionsmeldung.
Für Meldungen über Bestände aus Forderungen und Verbindlichkeiten vereinheitlicht sich der Stichtag auf den 10. Werktag. Für die Meldepflicht aus derivativen Finanzinstrumenten bleibt die Meldefrist unverändert (d. h. 50. Werktag nach Ablauf des Kalendervierteljahres).
Meldepflicht für Kryptowerte
Wegen der wachsenden Bedeutung von Kryptowerten hat der Gesetzgeber nun auch diese ausdrücklich normiert und damit klargestellt, dass auch Kryptowerte als meldepflichtige Zahlungen gelten.
Dies soll Unklarheiten beseitigen und aufwändige Rückfragen vermeiden. Hinsichtlich der Definition von Kryptowerten verweist die AWV auf das Kreditwesengesetz, welches wiederum auf die Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte verweist. Neu eingeführt wurden in diesem Zuge Kennzahlen, die eine bessere Zuordnung dieser Werte ermöglichen soll.
Weitere Änderungen und Anpassungen der Meldeformulare
Weitere Änderungen zu den Meldepflichten betreffen insbesondere die Bereiche der Seeschifffahrt und des Reiseverkehrs. Darüber hinaus werden auch die Meldeformulare angepasst.
Bisher optionale Felder zu den Kenngrößen eines deutschen Konzerns (Bilanzsumme, Jahresumsatz und Zahl der Beschäftigten) werden zu Pflichtfeldern. Aus der Sicht des Gesetzgebers soll dies die wirtschaftlichen Aktivitäten deutscher Unternehmen genauer erfassen und analysieren. Ab Mitte 2025 sollen für Unternehmen neue XML-Schemata im elektronischen Meldeportal (Allgemeine Meldeportal Statistik, AMS) zur Verfügung stehen, die in der Übergangsphase optional verwendet werden können; ab Sommer 2026 sollen sie verpflichtend sein.
Ansprechpartner:innen: Niko Liebheit/Jennifer Diane Morgenstern/Martin Dell