Vergabebeschleunigungsgesetz: Inhouse-Vergaben und Losgrundsatz
Der Bundestag und der Bundesrat haben das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge beschlossen (veröffentlicht am 18.5.2026, BGBl. 2026 I Nr. 137). Das Gesetz soll die öffentliche Beschaffung einfacher, schneller und flexibler machen. Ziel ist vor allem, die Infrastruktur zu erneuern und zu verbessern sowie die beschleunigte Digitalisierung angemessen zu unterstützen.
Besonders wichtig sind zwei Änderungen: Der Anwendungsbereich von Inhouse-Vergaben wird erweitert und der Losgrundsatz flexibilisiert.
Erweiterung von Inhouse-Vergaben
Nach § 108 GWB müssen öffentliche Aufträge nicht ausgeschrieben werden, wenn die Voraussetzungen einer sogenannten Inhouse-Vergabe vorliegen. Dafür muss der Auftraggeber über die juristische Person, die den Auftrag erhalten soll, eine „ähnliche Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen“ ausüben (Kontrollkriterium). Außerdem müssen mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten des Auftragnehmers Aufgaben betreffen, mit denen ihn der Auftraggeber betraut hat (Wesentlichkeitskriterium). Private Kapitalbeteiligungen am Auftragnehmer sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Das Vergabebeschleunigungsgesetz sieht hierzu folgende Änderungen vor:
- Es soll ausdrücklich klargestellt werden, dass eine gemeinsame Kontrolle auch in Kombination mit mittelbaren (§ 108 Abs. 2 S. 2 GWB) sowie inversen und horizontalen Kontrollbeziehungen (§ 108 Abs. 3 GWB) zulässig ist. Die Rechtsprechung hat solche Kombinationen bislang kritisch gesehen (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 3.6.2022 – 7 Verg 1/22).
- Zudem soll der Kreis der Beteiligten an der gemeinsamen Kontrolle erweitert werden. Künftig sollen auch Kammern in die Strukturen der öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit eingebunden werden können, selbst wenn sie die Voraussetzungen des § 99 Nr. 2 GWB nicht erfüllen.
- Mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz soll erstmals gesetzlich definiert werden, wann eine Aufgabe als „betraut“ gilt. Nach § 108 Abs. 7 GWB liegt eine Betrauung vor, „wenn eine dem Zuständigkeitsbereich des öffentlichen Auftraggebers unterfallende Aufgabe erkennbar, inhaltlich festgelegt und rechtsverbindlich an die juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen wurde.“
Flexibilisierung des Losgrundsatzes
Das Vergabebeschleunigungsgesetz führt mit § 97a GWB eine neue Regelung zum Losgrundsatz ein und erweitert die bisherigen Ausnahmen.
Bislang müssen öffentliche Aufträge nach § 97 Abs. 4 GWB grundsätzlich in Fach- und Teillose aufgeteilt werden, um mittelständische Unternehmen zu schützen. Auftraggeber dürfen bislang nur aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen darauf verzichten. Künftig sollen auch zeitliche Gründe ausreichen. Das gilt allerdings nur für große Infrastrukturvorhaben,
- deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer das Zweifache des jeweiligen Schwellenwertes nach § 106 Abs. 2 GWB erreicht oder überschreitet und
- die aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden oder zur Verkehrsinfrastruktur gehören.
Das Gesetz enthält außerdem einen Katalog der Infrastrukturen, die als Verkehrsinfrastruktur gelten. Dies sind:
- Eisenbahninfrastruktur nach § 2 Abs. 6 AEG,
- Bundesfernstraßen nach § 1 Abs. 1 FStrG,
- Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 WaStrG und
- Flugplätze nach § 6 Abs. 1 LuftVG.
Ausblick
Die erweiterten Handlungsmöglichkeiten für Auftraggeber bei Inhouse-Vergaben und beim Losgrundsatz dürften in der Praxis erhebliche Bedeutung gewinnen.
Das Gesetz tritt am 1.7. in Kraft.
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Gern ansprechbar: Malte Müller-Wrede/Dr. Roman Ringwald/Daniel Altenburg/Frederic Delcuvé