Vermiedene Netzentgelte: BNetzA beschließt vollständige Abschmelzung bis 2029
Am 17.2.2026 hat die Große Beschlusskammer der Bundesnetzagentur (BNetzA) die finale Festlegung zur Abschmelzung der Entgelte für dezentrale Erzeugung in den Jahren 2026 bis 2028 (Az. GBK-25-02-1#1) beschlossen. Den Beschluss veröffentlichte die BNetzA auf ihrer Internetseite – und eine Woche später, am 25.2.2026, in ihrem Amtsblatt.
Die Behörde bestätigt damit ihre Pläne, mit denen sie die vermiedenen Netznutzungsentgelte abschaffen will. Diese Pläne hatte sie bereits im Frühjahr 2025 mittels Festlegungsentwurf zur Konsultation gestellt; trotz erheblicher Kritik aus der Branche hat die BNetzA ihr Vorhaben nun im Wesentlichen unverändert umgesetzt. Sie reduziert die Entgelte für dezentrale Einspeisung nach § 18 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) ab dem 1.7.2026 schrittweise; ab dem 1.1.2029 entfallen sie vollständig.
Gegenüber dem Festlegungsentwurf verändert hat sich jedoch der Adressatenkreis – dieser wird explizit erweitert. Nach Tenorziffer 1 des Beschlusses richtet sich die Entscheidung nicht mehr ausschließlich an Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, sondern ausdrücklich auch an alle betroffenen Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen, die bislang noch vermiedene Netzentgelte nach § 18 StromNEV beanspruchen konnten. Die Behörde reagiert damit auf die umfangreiche Kritik vonseiten betroffener Anlagenbetreiber im Festlegungsverfahren: Damit bezieht sie nun auch diejenigen in den Adressatenkreis mit ein, die tatsächlich von der Regelung betroffen sind.
Die Festlegung begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken. Es dürfte zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten führen, in denen unter anderem grundlegende Fragen zur Regelungskompetenz der BNetzA und zu den verbleibenden Eingriffsmöglichkeiten des Gesetzgebers in die regulierungsbehördliche Unabhängigkeit zu klären sind.
Regelungsinhalt
Nach der Festlegung werden die Entgelte für dezentrale Einspeisung gemäß § 18 StromNEV in den Jahren 2026 bis 2028 jährlich um 25 % abgesenkt.
Die Abschmelzung soll jedoch gegenüber der ursprünglichen Planung erst zum 1.7.2026 starten. Für das Jahr 2026 ergibt sich dadurch rechnerisch eine Kürzung um 50 % für das zweite Halbjahr, für das Gesamtjahr reduzieren sich die Entgelte somit um 25 %. In den Folgejahren 2027 und 2028 setzt sich die Reduktion fort (50 % bzw. 75 % gegenüber dem Ausgangsniveau), sodass die Entgelte ab dem 1.1.2029 vollständig entfallen. Die Zahlungen werden regulatorisch nur noch in gekürzter Höhe als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten anerkannt. Nur die insoweit gekürzten Entgelte dürfen danach bei der jährlichen Anpassung der Erlösobergrenzen durch die Netzbetreiber (§§ 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 8, 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ARegV) sowie bei der Ermittlung der Ist-Kosten und Verbuchung auf dem Regulierungskonto (§ 5 Abs. 1 S. 2 ARegV) berücksichtigt werden.
Die Abschmelzung wirkt sich jedoch erst zum 1.1.2027 positiv auf die Netznutzungsentgelte aus, da die Netznutzungsentgelte für das Jahr 2026 bereits abschließend bestimmt sind und diese unterjährig nicht angepasst werden können. Sofern eine weitere Begünstigung über das Regulierungskonto vorgesehen ist, wirkt sich diese für die Netznutzer sogar erst in den Jahren 2029 bis 2031 aus. Dies liegt daran, dass das Regulierungskontosaldo auf die Netznutzungsentgelte erst zeitlich versetzt wirkt.
In den Entscheidungsgründen stellt die Große Beschlusskammer ausdrücklich klar, dass keine Nachfolgeregelung vorgesehen ist, wenn die StromNEV zum 1.1.2029 außer Kraft tritt.
Begründung der BNetzA
Die Argumentation der BNetzA lässt sich im Kern auf drei Punkte verdichten:
1. Fehlende Netzentlastungswirkung
In einem zunehmend dezentralen und auf erneuerbaren Energien basierenden System führe zusätzliche Einspeisung vielfach nicht dazu, dass vorgelagerte Netzebenen entlastet würden. Im Gegenteil, dies könne sogar zusätzlichen Netzausbaubedarf verursachen.
2. Verteilungswirkungen
Die Finanzierung vermiedener Netzentgelte über die allgemeinen Netznutzungsentgelte belaste Letztverbraucher. Die Abschmelzung solle systemfremde Belastungen vermeiden, wodurch die Kosten sachgerechter verteilt würden.
3. Systemische Neuausrichtung
Das Stromsystem entwickle sich in Richtung Flexibilitäts- und Systemdienstleistungsmärkte. Standortanreize sollen künftig gezielter, marktnäher und technologieoffen ausgestaltet werden, nicht über pauschale Netzentgeltmechanismen.
Aus diesen Punkten folgert die Behörde, dass die derzeitige Regelung der vermiedenen Netznutzungsentgelte europarechtswidrig sei. So begründet sie dann auch die sofort beginnende Abschaffung des § 18 StromNEV, obwohl sie eigentlich erst Ende 2028 ausläuft.
Kritikpunkte
Die Festlegung begegnet durchgreifenden rechtlichen und energiewirtschaftlichen Bedenken.
Rechtlich steht dabei der Vorwurf einer Kompetenzüberschreitung im Zentrum. Es spricht vieles dafür, dass die BNetzA mit der vollständigen Abschaffung vermiedener Netzentgelte die Grenzen ihrer gesetzlichen Ermächtigung überschreitet und gegen den verfassungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes verstößt. § 120 EnWG enthält eine klare gesetzgeberische Grundentscheidung zur Netzdienlichkeit dezentraler Erzeugung sowie ausdrückliche Wertungen zum Bestands- und Vertrauensschutz. Die Vergütungsregelung, die der Gesetzgeber mit dem Netzentgeltmodernisierungsgesetz geschaffen hatte, auch für Bestandsanlagen vollständig abzuschaffen, dürfte wiederum dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten sein. Zwar verlangt das Europarecht, dass Regulierungsbehörden unabhängig sind. Dies verleiht der Behörde aber – selbst unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des EuGH – keine Befugnis, von verbindlichen Vorgaben des EnWG abzuweichen oder gesetzgeberische Grundentscheidungen zu korrigieren.
Verfassungsrechtlich besonders ins Gewicht fällt zudem, dass die BNetzA hierdurch das berechtigte Vertrauen der Betroffenen verletzt. Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der Diskussionen um vermiedene Netzentgelte wiederholt davon abgesehen, die Regelung für nicht-volatile Bestandsanlagen vollständig abzuschaffen. Darin hat der Gesetzgeber bewusst die bestehende Rechtslage bestätigt. Die nunmehr vorgesehene vollständige Abschmelzung greift tief in gefestigte Investitions- und Finanzierungsentscheidungen ein und stellt die Verlässlichkeit regulatorischer Rahmenbedingungen grundsätzlich infrage. Für Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen sind die wirtschaftlichen Auswirkungen erheblich. Die schrittweise Reduzierung führt zu spürbaren Erlöseinbußen und beeinflusst die Finanzierungs- und Investitionsentscheidungen der Betroffenen.
Auch die EU-rechtliche Argumentation der Großen Beschlusskammer überzeugt nicht. Weder aus dem Grundsatz der Kostenorientierung und -effizienz noch aus dem Diskriminierungsverbot oder dem Verbraucherschutz lässt sich zwingend eine Abschaffung ableiten. Die bisherige Rechtslage haben weder die Europäische Kommission noch Gerichte oder der Gesetzgeber aus europarechtlicher Perspektive kritisiert – diese rechtliche Schlussfolgerung existiert nur in der BNetzA.
Schließlich bleiben auch die energiewirtschaftlichen Annahmen der Behörde angreifbar. Die positiven Wirkungen dezentraler Einspeisung – insbesondere im Hinblick auf Netzstabilität, Effizienz, Versorgungssicherheit und regionale Entlastungseffekte – werden nicht hinreichend gewürdigt. Ebenso wenig werden jene Bewertungsmaßstäbe berücksichtigt, die der Gesetzgeber vorgegeben hat.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die BNetzA bekanntermaßen parallel ein Verfahren zur grundlegenden Umstrukturierung des Netzentgeltsystems eingeleitet hat (AgNes, Az. GBK-25-01-1#3). Konkrete Ausgestaltungen der künftigen Netzentgelte, insbesondere zur Einspeisung, liegen bislang nicht vor, sodass die Gesamtbewertung der Systemumstellung derzeit nur eingeschränkt möglich ist.
Rechtsschutzmöglichkeiten
Nach § 75 Abs. 1 EnWG kann gegen die Festlegung eine Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden. Beschwerdebefugt sind neben Netzbetreibern nunmehr unmittelbar auch Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen. Die Frist beträgt einen Monat ab Zustellung. Soweit die Festlegung nicht individuell zugestellt worden ist, endet diese Frist – ausgehend von der Veröffentlichung im Amtsblatt am 25.2.2026 – am 13.4.2026. Von einer erfolgreichen Beschwerde profitieren grundsätzlich nur diejenigen Anlagenbetreiber, die selbst ein Rechtsmittel eingelegt haben. Eine Erweiterung des Rechtsschutzes gemäß § 75 Abs. 3a EnWG greift in diesem Fall nicht.
Aufgrund der erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen ist mit einer Vielzahl von Beschwerden betroffener Anlagenbetreiber zu rechnen. Viele Expertinnen und Experten haben erhebliche rechtliche Bedenken gegen die Festlegung. Eine gerichtliche Überprüfung ist daher angezeigt: Es geht bei hoher wirtschaftlicher Relevanz für die Betroffenen um die Entscheidung grundlegender Fragen zur Reichweite der Behördenkompetenz und zum Vertrauensschutz.
Ansprechpartner:innen: Stefan Missling/Dr. Thies Christian Hartmann/Sabine Gauggel/Rosa Křeček
Weitere Ansprechpartner:innen: Magnus Thiemig/Jan Paschke/Mara Dube