Wärmegewinnung aus Trinkwasser – Was ist möglich und erlaubt?
Bei einer Rundumbetrachtung der Ressourcen, die im Zuge der Energiewende und zur Erreichung der Klimaschutzziele effizienter genutzt werden können, rückt seit einigen Jahren auch das Trinkwasser in den Fokus. Beim Betrieb einer Trinkwasserversorgungsanlage kann Energie freigesetzt werden, die sich etwa zur Wärmegewinnung nutzen lässt. Doch wo wird diese Form der Wärmegewinnung in Deutschland bereits genutzt? Und welche gesetzlichen Hürden stehen ihrer weiteren Verbreitung entgegen?
Der regulatorische Rahmen der TrinkwV
In Deutschland kommt diese Technik bislang nur vereinzelt zum Einsatz, meist im Rahmen von Pilotprojekten. Im Ausland ist die Entwicklung bereits deutlich weiter fortgeschritten. Ursache hierfür dürfte vor allem der derzeitige Rechtsrahmen sein. Dieser erlaubt die energetische Nutzung von Trinkwassersystemen im Wesentlichen nur für den Eigenbedarf des Trinkwasserversorgers.
Maßgebliche Vorschrift ist insbesondere § 13 TrinkwV. Nach § 13 Abs. 5 TrinkwV sind Maßnahmen, bei denen Roh- oder Trinkwasser mit Stoffen, Gegenständen oder physikalischen, chemischen oder biologischen Verfahren in Kontakt kommt, grundsätzlich nur zulässig, wenn sie der Trinkwasserversorgung dienen. Dadurch soll jedes vermeidbare hygienische Risiko für die Trinkwasserversorgung ausgeschlossen werden.
Eine eng begrenzte Ausnahme enthält § 13 Abs. 6 TrinkwV. Danach kann die zuständige Behörde Betreibern zentraler Wasserversorgungsanlagen erlauben, Energie aus dem Trinkwassersystem unter Verwendung von Stoffen, Gegenständen oder Verfahren im Sinne des § 13 Abs. 5 TrinkwV zu nutzen und abzuführen. Voraussetzung ist, dass dies dem Betrieb der zentralen Wasserversorgungsanlage dient und die Trinkwasserbeschaffenheit nicht nachteilig verändert wird.
Entscheidend ist damit: Die energetische Nutzung des Trinkwassers muss dem Eigenbetrieb der Wasserversorgung dienen und in die Haupt- oder Nebenprozesse der Anlage eingebunden sein. Die Begründung zur Trinkwasserverordnung nennt etwa die Kühlung von Pumpen oder die Entfeuchtung von Filterhallen als zulässige Anwendungsfälle (Begründung zur zweiten Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung, Bundesrat Drucksache 68/23, S. 113). Nach Empfehlung des Umweltbundesamts kann die Vorschrift auch die temperierte Beheizung von Sozialräumen, Serverräumen oder Notstromaggregaten erfassen (Empfehlung des Umweltbundesamts – Hinweise zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vom Einbringungsverbot gem. § 13 Abs. 5 TrinkwV, Stand: 6.5.2024). Auch der DVGW hält eine Wärmenutzung unter strengen technischen, hygienischen und organisatorischen Bedingungen grundsätzlich für vertretbar. Insbesondere aus hygienischer Sicht sei eine Temperaturabsenkung des Trinkwassers grundsätzlich positiv zu bewerten. (DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V., Positionierung zur Wärmenutzung aus Zubringer-, Haupt- und Versorgungsleitungen der öffentlichen Wasserversorgung vom 23.7.2024).
Was folgt daraus für Wasserversorger?
Für Wasserversorger bedeutet das zunächst, dass eine energetische Nutzung von Trinkwasser nur möglich ist, wenn Wasserqualität und Versorgungssicherheit jederzeit gewährleistet bleiben. Dafür dürften in der Regel umfangreiche Überwachungs-, Steuerungs- und Sicherheitsmaßnahmen nötig sein.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann eine nach § 13 Abs. 6 TrinkwV zulässige Eigennutzung es ermöglichen, die bereits bestehende Infrastruktur effizienter zu nutzen. So könnten etwa die Betriebskosten sinken und die eigene Energiebilanz verbessert werden. Ob sich ein entsprechendes Verfahren unter Berücksichtigung der Investitions- und Instandhaltungskosten wirtschaftlich lohnt, hängt jedoch maßgeblich von den konkreten örtlichen Gegebenheiten sowie dem jeweils verfügbaren Energiepotenzial ab.
Derzeit ist es ausgeschlossen, die gewonnene Energie zu Vermarktungszwecken oder zugunsten Dritter zu nutzen (Empfehlung des Umweltbundesamts – Hinweise zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vom Einbringungsverbot gem. § 13 Abs. 5 TrinkwV, Stand: 6.5.2024). Gerade diese Beschränkung könnte jedoch zum Ansatzpunkt für gesetzliche Änderungen werden, wenn die energetische Nutzung von Trinkwasser stärker erschlossen werden soll. Konkrete Pläne zur Erweiterung von § 13 Abs. 6 TrinkwV sind bislang nicht bekannt.
Die Nutzung von Wärme aus Trinkwasser kann ebenso wie die Nutzung von Wärme aus Abwasser und Gewässern zur Dekarbonisierung des Wärmesektors beitragen. Für Wasserversorgungsunternehmen ist es jedoch nur mit hinreichender Rechtssicherheit möglich, ihre Strukturen und Prozesse schrittweise auf Treibhausgasneutralität auszurichten.
Gern ansprechbar: Daniel Schiebold/Dr. Linda Schönfelder/Dr. Anna Alexandra Seuser/Wanda Veyhl