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Wärmenetze: Das Zeitfenster für eine geförderte Transformationsplanung schließt sich

Viele Wärmenetzbetreiber befinden sich derzeit mitten in der Transformationsplanung oder setzen bereits erste Maßnahmen zur Dekarbonisierung ihrer Netze um. Dass angesichts des Ziels der Treibhausgasneutralität bis 2045 und der damit verbundenen „Mammutaufgabe“ Wärmewende ein erheblicher Zeitdruck besteht, hat auch der Gesetzgeber erkannt. Um Wärmenetzbetreiber zu einem frühzeitigen Einstieg in die Transformationsplanung zu bewegen, verpflichtet § 32 Abs. 1 des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (WPG) sie, Wärmenetzausbau- und -Dekarbonisierungsfahrpläne zu erstellen, der zuständigen Landesbehörde für die Überwachung der Pflichten der Wärmenetzbetreiber vorzulegen und auf der eigenen Internetseite zu veröffentlichen. Diese Pflicht gilt grundsätzlich für alle Netze, die noch nicht vollständig mit Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden. Der Adressatenkreis ist daher denkbar weit.

Wärmenetzausbau- und -Dekarbonisierungsfahrpläne müssen bis Ende 2026 vorliegen

Für Erstellung, Vorlage und Veröffentlichung der Pläne bleibt Zeit bis zum 31.12.2026. Auch wenn die Frist damit erst in knapp vierzehn Monaten endet, sollten Wärmenetzbetreiber, die bislang noch nicht mit der Planung begonnen haben, keine Zeit mehr verlieren. Nach unseren Erfahrungswerten dauert eine ordnungsgemäße und praxisgerechte Transformationsplanung meist neun bis zwölf Monate. Hinzu kommt: Das WPG sieht eine Ausnahmeregelung vor, die derzeit noch Synergieeffekte mit einer geförderten Planung nach der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) ermöglicht.

Nach § 32 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WPG muss kein gesonderter Wärmenetzausbau- und -Dekarbonisierungsfahrplan erstellt werden, sofern bis zum 31.12.2025 ein Antrag auf Förderung eines Transformationsplans oder einer Machbarkeitsstudie nach Modul 1 der BEW bei dem zuständigen Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt wird. Der geförderte Transformationsplan beziehungsweise die Machbarkeitsstudie selbst muss dann ebenfalls bis zum 31.12.2026 vorliegen. Der Gesetzgeber berücksichtigt damit, dass viele Netzbetreiber ihre Planungen bereits auf Basis der BEW-Mindestanforderungen erstellt haben und eine verpflichtende zusätzliche Erstellung der weitestgehend inhaltsgleichen Wärmenetzausbau- und -Dekarbonisierungsfahrpläne nicht sinnvoll wäre.

Förderanträge müssen bis Ende 2025 gestellt werden

Wer also seine Dekarbonisierungsplanung fördern lassen und zugleich die WPG-Pflicht erfüllen will, mussbis spätestens zum 31.12.2025 den entsprechenden Förderantrag stellen. Gefördert werden grundsätzlich 50 % der ansatzfähigen Kosten für die Erstellung des Transformationsplans beziehungsweise der Machbarkeitsstudie – unabhängig davon, ob die Planung intern oder durch externe Dienstleister erfolgt.

Auch wer schon vor Inkrafttreten der BEW einen Transformationsplan erstellt hat oder aus anderen Gründen eine ungeförderte Planung abgeschlossen und auf dieser Grundlage einen bestandskräftigen Zuwendungsbescheid für eine Investitionskostenförderung nach Modul 2 der BEW erhalten hat, kann sich auf die Ausnahmeregelung des § 32 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WPG berufen.

BAFA-Bearbeitungszeiten dürften zum Jahresende steigen

Wärmenetzbetreiber sollten nicht bis zur letzten Minute mit der Antragstellung warten. Schon jetzt liegt die durchschnittliche Bearbeitungszeit beim BAFA für Modul 1-Anträge bei rund drei Monaten. Wer den Förderantrag also erst zum Jahresende einreicht, kann frühestens Ende März 2026 mit einer Bewilligung rechnen. Damit verblieben lediglich neun Monate für Erstellung, Vorlage und Veröffentlichung der Planung bis Ende Dezember 2026, da grundsätzlich erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides mit den zu fördernden Maßnahmen begonnen werden darf. Zudem ist zu erwarten, dass die Zahl der Anträge zum Jahresende stark ansteigt und die BAFA-Bearbeitungszeiten entsprechend länger werden.

Infobox: Wichtige Fristen und To-Dos für Wärmenetzbetreiber

  • 31.12.2025: Spätester Termin für einen Förderantrag nach Modul 1 der BEW (Transformationsplan/Machbarkeitsstudie), um die Ausnahme von der verpflichtenden Erstellung eines Wärmenetzausbau- und -Dekarbonisierungsfahrplans bei BEW-geförderter Planung zu nutzen.
  • 31.12.2026: Spätester Zeitpunkt für Veröffentlichung des (geförderten) Transformationsplans oder der Machbarkeitsstudie beziehungsweise des (nicht geförderten) Wärmenetzausbau- und –Dekarbonisierungsfahrplans.
  • Ab 2026: Überprüfung der Fahrpläne spätestens alle fünf Jahre unter Berücksichtigung der kommunalen Wärmepläne und ggf. Aktualisierung bei Bedarf.

Fazit

Wer bis zum 31.12.2025 eine Förderung nach Modul 1 BEW beantragt, kann sich doppelte Vorteile sichern: finanzielle Unterstützung und zugleich die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht nach § 32 WPG.

Ansprechpartner:innen: Roland Monjau/Juliane Kaspers/Lars Dittmar/Alisa Obert

Weitere Ansprechpartner:innen: Ulf Jacobshagen/Dr. Markus Kachel/Henri Dziomba

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