Wasserentnahmen und Abwassereinleitungen – mehr als nur ein Verwaltungsverfahren

Jeder Mensch braucht Wasser. Die UN haben im Menschenrechtsabkommen sogar ein Recht auf sauberes Wasser anerkannt. In Deutschland verbraucht jede Person täglich etwa 121 bis 129 Liter Wasser pro Tag.

Nur ein geringer Teil davon dient als Trinkwasser. Der größte Anteil wird für Körperpflege, Toilettenspülung oder eben auch für Gartenbewässerung genutzt. Doch woher kommt das Wasser? Dass Trinkwasser verzehrbar aus dem Hahn fließt, erscheint vielen als selbstverständlich. Bewusst wird dieser Komfort oft erst im Ausland. Das ist nämlich nicht überall der Fall. Wie viel Arbeit hinter der Wasserversorgung steckt, wissen noch weniger Menschen.

Gleichzeitig steht die Wasserwirtschaft vor großen Herausforderungen. Das verfügbare Wasser wird knapper. Währenddessen steigt der Bedarf durch häufigere Hitzetage und langanhaltende Dürreperioden. Dadurch werden Nutzungs- und Zielkonflikte um die Ressource zunehmen. Das betrifft etwa die Versorgungssicherheit. Zudem betrifft es die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie, weitere Umwelt- und Naturschutzziele und die Zukunftsfähigkeit von Industrie und Landwirtschaft. Um darauf zu reagieren, muss die Gewässerbewirtschaftung flexibler und vorausschauender werden.

Die beiden zentralen Ansätze sind einerseits den Wasserverbrauch zu reduzieren und andererseits das Wasserdargebot zu sichern und zu verbessern. 

Gewässerbenutzungen 

Ein Blick auf den Wasserkreislauf aus rechtlicher Sicht zeigt schnell, wie komplex das Thema ist. Wasser wird meist aus Grundwasser oder aus Oberflächengewässern, etwa Talsperren, gewonnen. Das gilt rechtlich als Gewässerbenutzung. Für die Gewässerbenutzung ist eine Erlaubnis, gehobene Erlaubnis oder Bewilligung (wir nennen diese Genehmigungsformen im Folgenden Gestattungen) nach dem Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit dem jeweiligen Landesrecht erforderlich. Die Unterschiede sind kompliziert und bleiben hier außen vor.

Teilweise wird das Grundwasserdargebot dadurch angereichert, dass Wasser aus Flüssen künstlich versickert wird, die sogenannte Grundwasseranreicherung. Die Entnahme von Wasser aus Grundwasser oder Oberflächengewässern, welches dann zu Trinkwasser aufbereitet wird, ist eine eigenständige Gewässerbenutzung.

Die Entnahme von Flusswasser zur Anreicherung des Grundwassers sowie die „Einleitung“ des Flusswassers in das Grundwasser stellen weitere eigenständige Gewässerbenutzungen dar. Bereits für diese drei Gewässerbenutzungsarten ist jeweils eine wasserrechtliche Gestattung erforderlich.

Entsprechendes gilt für die Einleitung von gereinigtem Abwasser in Gewässer – auch hierbei handelt es sich um eine genehmigungspflichtige Gewässerbenutzung. Dafür ist eine Erlaubnis oder eine gehobene Erlaubnis erfoderlich. Eine Bewilligung ist hier gesetzlich ausgeschlossen. 

Diese Gestattungsverfahren sind grundsätzlich sehr umfangreiche und komplexe Verwaltungsverfahren. Dabei ist in diesen die Einhaltung diverser gesetzlicher Vorgaben sicherzustellen. Am Ende steht kein Anspruch auf Gestattungserteilung, sondern eine wasserrechtliche Abwägungsentscheidung – die ordnungsgemäße Ausübung des wasserwirtschaftlichen Ermessens. Zum einen gilt es, hierbei das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot einzuhalten. So soll der Wasserschatz als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut geschützt werden. 

In diesen Verwaltungsverfahren sind auch viele umweltrechtliche Aspekte zu berücksichtigen, beispielsweise in Umweltverträglichkeitsprüfungen und  Verträglichkeitsprüfungen für Natura-2000-Gebiete.  

Wasserrechtliche Genehmigungen 

Auch die Errichtung eines Entnahmebauwerks zur Entnahme von Flusswasser ist sehr komplex. Durch das Entnahmebauwerk kann eine wesentliche Umgestaltung des Gewässers oder seiner Ufer vorliegen. Damit kann ein planfeststellungspflichtiger Gewässerausbau notwendig sein. Auch die Errichtung eines Wasserwerks zur Aufbereitung des entnommenen Wassers kann planfeststellungspflichtig werden, wenn ein bestimmtes Volumen der Reinwasserbehälter erreicht wird. Die Planfeststellungspflicht ergibt sich hierbei direkt aus dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz. Ist das Volumen nicht erreicht, muss zumindest eine Baugenehmigung nach dem jeweiligen Landesrecht eingeholt werden. Für Abwasserbehandlungsanlagen, vorliegend Kläranlagen, ist aber auch eine Anlagengenehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz erforderlich.  

Wer eine neue Grundwasserfassung erkunden möchte, muss Bohrungen durchführen. Diese gelten als anzeigepflichtige Erdaufschlüsse. Zudem kann es zu Anzeige- oder Genehmigungsverfahren nach dem Geologiedatengesetz kommen. Je nach Tiefe der Bohrung kann sogar eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sein. Dazu kommen weitere Aspekte wie Wasserschutzgebiete und Überschwemmungs- und Hochwasserschutzgebiete. Ist eine Bundeswasserstraße betroffen, muss auch die Wasserschifffahrtsverwaltung des Bundes beteiligt werden.  

Und nun? 

Ein einfacher Lebenssachverhalt, der auf den ersten Blick sehr simpel scheint, entpuppt sich als vielschichtiger Prozess mit zahlreichen Verwaltungsverfahren und beteiligten Behörden. Welche Verfahrensschritte notwendig sind, hängt vom Einzelfall ab. Eine pauschale Anleitung gibt es nicht. In jeder Situation müssen die erforderlichen rechtlichen Schritte individuell bewertet und bestimmt werden. Oft ergeben sich dabei neue Überraschungen. 

PS: Sie sind außerdem herzlich zu unseren Expertensprechstunden auf der IFAT vom 4. bis 7. Mai auf der Messe München, Halle B2, Stand 124, auch zum Thema wasserrechtliche Genehmigungsverfahren, eingeladen. Wir freuen uns auf den Austausch mit Ihnen! Auch wenn Sie nicht auf der IFAT sind, sprechen Sie uns gern an. Einen Überblick über die Verfahren und ihre Zusammenhänge bietet auch unsere Webinarreihe „Wasserrechtliche Gestattungen und Genehmigungen“ am 12.6.2026 und 2.9.2026

Gern ansprechbar: Daniel Schiebold/Beate Kramer/Sascha Köhler 

Ebenfalls gern ansprechbar: Dr. Anna Alexandra Seuser/Dr. Linda Schönfelder   

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