Wasserrechtlicher Rahmen für die Gewinnung von Wärme aus Wasser und Abwasser
Die Nutzung von Wasser als Wärmequelle wird im Zuge der Wärmewende immer wichtiger. Dies zeigt sich an der wachsenden Zahl konkreter Projekte und an neuen gesetzlichen Regelungen, die das Genehmigungsverfahren für Vorhaben der erneuerbaren Wärmeversorgung beschleunigen sollen. Zu diesen Vorhaben zählen insbesondere Flusswasserwärmepumpen (FWWP), die Gewinnung von Wärme aus Abwasser und die Gewinnung von Erdwärme (Geothermie). Voraussetzung für alle Projekte ist, dass die wasserrechtlichen, baurechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen früh geprüft und systematisch in die Projektplanung integriert werden. Vor allem das Wasserrecht spielt dabei eine zentrale Rolle.
Flusswasserwärmepumpen
Für Bau und Betrieb einer FWWP kommen verschiedene wasserrechtliche Gestattungen und Genehmigungen in Betracht, die sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und dem jeweiligen Landeswassergesetz (LWG) ergeben und je nach Fall kumulativ oder alternativ erforderlich sind.
Im Fall von wasserrechtlichen Gestattungen werden bei FWWP regelmäßig die Benutzungstatbestände des § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG („Entnahmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern“), des § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG („Einleiten von Stoffen in Gewässer“) oder der Auffangtatbestand des § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG („Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen“) erfüllt sein. Um Gewässer zu nutzen ist daher nach § 8 Abs. 1 WHG grundsätzlich eine Erlaubnis, Bewilligung oder gehobene Erlaubnis erforderlich.
Eine wasserrechtliche Gestattung wird nur erteilt, wenn durch das FWWP-Vorhaben keine schädlichen, nicht ausgleichbaren Gewässerveränderungen zu erwarten sind, die nicht durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG). Außerdem müssen die Anforderungen anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften eingehalten werden (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG). Selbst bei Vorliegen beider Voraussetzungen hat die zuständige Behörde gemäß § 12 Abs. 2 WHG noch ein Bewirtschaftungsermessen.
Neue Vorgaben aus der Renewable Energy Directive III (RED III), die in Deutschland unter anderem durch den § 11a WHG (seit dem 15.8.2025) umgesetzt wird, setzen Fristen für behördliche Entscheidungen. Für die Errichtung und den Betrieb von Wärmepumpen, die das Wasser eines oberirdischen Gewässers als Wärmequelle nutzen, gilt etwa eine Entscheidungsfrist von drei Monaten, wenn die Wärmepumpe eine Wärmeleistung bis 100 kW hat und die Wassertemperatur nach vollständiger Durchmischung am Einleitungsort 1 Kelvin nicht überschreitet (§ 11a Abs. 7 Nr. 2 lit. b WHG).
Neben wasserrechtlichen Gestattungen sind unter Umständen auch wasserrechtliche Genehmigungen erforderlich, wie etwa eine Genehmigung für Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern gemäß § 36 Abs. 1 S. 3 WHG in Verbindung mit dem jeweiligen Landeswassergesetz oder ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für einen Gewässerausbau gemäß § 68 WHG. Gegebenenfalls ist auch eine strom- und schifffahrtpolizeiliche Genehmigung nach dem Wasserstraßengesetz sowie eine Ausnahmegenehmigung von gebietsspezifischen Ge- oder Verboten (zum Beispiel von Wasserschutzgebietsverordnungen) erforderlich.
Wärmegewinnung aus Abwasser
Die Wärmegewinnung aus Abwasser erfolgt im Regelfall mithilfe eines Wärmetauschers, der im Kanal oder im Ablauf der Kläranlage eingebracht wird. Die Bundesregierung fordert auf, dazu einen Gesetzesentwurf (AwWBG) zu erarbeiten. Vorteil gegenüber der FWWP ist, dass der dem (Ab-)Wasser immanente Wärmegehalt auch in den Wintermonaten konstant ist. Für die Wärmegewinnung aus Abwasser sind drei unterschiedliche Organisationsformen denkbar. Der für die Abwasserbeseitigung Verantwortliche kann zum einen lediglich die Infrastruktur auf Grundlage eines Gestattungsvertrages bereitstellen, aber auch selbst die Wärme an einen Netzbetreiber liefern oder einzelne Gebäude direkt versorgen.
Wichtig sind zum einen die konkrete vertragliche Ausgestaltung der Wärmelieferung oder des Gestattungsvertrages sowie steuer-, abgaben- und organisationsrechtliche Fragen. Aus wasserrechtlicher Sicht ist jedoch auch die Auswirkung der Wärmegewinnung auf die Abwasserentsorgungsanlage und die Einleitung des aufbereiteten Wassers in das Gewässer zu betrachten. Abwasseranlagen sind gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 WHG so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Dies erfordert, dass die Temperatur im Zulauf zur Kläranlage hoch genug ist, um die biologischen Prozesse nicht zu beeinträchtigen. Die konkreten Anforderungen ergeben sich aus Anhang 1 der Abwasserverordnung. Bei umfassenden Umbauten an der Abwasserentsorgungsanlage ist es gegebenenfalls erforderlich, nach § 60 Abs. 3 WHG eine Genehmigung für wesentliche Änderungen an der Anlage einzuholen. Unter Umständen muss auch die bestehende Einleitungserlaubnis angepasst werden.
Geothermie
Bei oberflächennahen Geothermieanlagen („onG-Anlagen“) stehen häufig Nutzungskonkurrenzen im Vordergrund. Sie entstehen durch die mengenmäßige Wasserentnahme und die thermischen Veränderungen des Grundwassers im Einflussbereich der Anlagen. Diese können auf unterschiedliche Weise aufgelöst werden.
Zum einen sind gebietsbezogene Einschränkungen, etwa Verbote zur Errichtung von Anlagen in Wasserschutzgebieten, möglich. In Schutzzonen I und II sind entsprechende Anlagen meist unzulässig. In Schutzzone III sind nach § 52 Abs. 1 S. 2 WHG Ausnahmen möglich. In der Praxis werden Nutzungskonflikte regelmäßig in wasserrechtlichen Zulassungsverfahren entschieden. Maßgeblich ist dabei vor allem das wasserwirtschaftliche Bewirtschaftungsermessen der Behörden nach § 12 Abs. 2 WHG. Teilweise regeln auch Landeswassergesetze die Priorisierung. Entscheidend ist meist der Nutzen für das Allgemeinwohl. Bei gleichrangiger Bewertung der gegenüberstehenden Nutzungen wird auf das „Windhundprinzip“ abgestellt (vgl. vertiefend dazu Große/Schiebold/Schönfelder et al., UBA Texte 02/2026).
Am 4.12.2025 hat der Bundestag das Gesetz „zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung“ verabschiedet. Das Gesetz soll das Zulassungsverfahren für den Bau und Betrieb von Geothermieanlagen, Wärmepumpen, Wärmespeichern und Wärmeleitungen beschleunigen und vereinfachen. In diesem Zuge wurden auch neue Vorschriften in das WHG eingefügt, wie etwa der neue § 11b WHG, der die Möglichkeit vorsieht, einen Projektmanager in das Vorhaben einzubeziehen.
Gern ansprechbar: Daniel Schiebold/Sascha Köhler/Dr. Linda Schönfelder/Dr. Anna Alexandra Seuser
Ebenfalls ansprechbar: Dr. Markus Kachel/Johanna Riggert/Barbara von Gayling-Westphal/Alisa Obert
PS: Fühlen Sie sich eingeladen, mit uns auf der IFAT vom 4. bis 7.5.2026 in der Messe München, Halle B2, Stand 124 in unseren Expertensprechstunden über das Thema zu diskutieren. Wir sind sicher, wir finden auch für Ihre Herausforderung eine passgenaue Lösung und freuen uns auf den Austausch mit Ihnen! Einen tiefergehenden Einblick in die genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen bietet unser Webinar „Großwasserwärmepumpen – Genehmigen, Fördern, Betreiben“ am 30.4.2026 sowie unsere Webinarreihe zu „Wasserrechtlichen Gestattungen und Genehmigungen“ am 12.6.2026 und am 2.9.2026.