Wasserstoff ganz einfach: Erleichterte Zulassungsvoraussetzungen für Elektrolyseure

Der Gesetzgeber hat die Verordnung über (immissionsschutzrechtlich) genehmigungsbedürfte Anlagen (4. BImSchV) geändert. Das ist eine gute Nachricht insbesondere für kleinere Elektrolyseure mit einer mit einer elektrischen Nennleistung bis 5 MW. Denn sie unterliegen zukünftig nicht mehr dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Auch für größere Elektrolyseure gibt es mehr Rechtsklarheit.    

Schon in der Nationalen Wasserstoffstrategie im Juli 2023 hatte die Bundesregierung angedeutet, dass sie die 4. BImSchV entsprechend ändern will. Auf europäischer Ebene wurde die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IE-RL) im Juli 2024 novelliert. Darauf konnte der Gesetzgeber für die neuen vereinfachten Rahmenbedingungen aufbauen (vgl. BR-Drs. 342/24). Die neuen Vorgaben sind seit dem 16.11.2024 in Kraft.

Bisherige Einordnung der Elektrolyseure

Bisher wurden Elektrolyseure in der behördlichen Praxis unter Ziffer 4.1.12 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV als Anlagen eingeordnet, die Gase herstellen. Das war richtig, denn Wasserstoff ist fraglos (in aller Regel) ein Gas. Die Einordnung hatte jedoch zur Folge, dass die Elektrolyseure unabhängig von ihrer Größe immer als Industrieemissionsanlagen galten. Dies wiederum löste erhöhte Überwachungspflichten aus. Zudem konnten die Anlagen nur noch nach einem förmlichen BImSchG-Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung genehmigt werden. Mit anderen Worten: Zulassung und Betrieb der Elektrolyseure waren bisher mit erheblichem Aufwand verbunden.

Neue Rechtslage

Mit der Novellierung der 4. BImSchV wird nun differenziert: In die Anlage 1 zur 4. BImSchV werden – neu – zwei Kategorien von Anlagengrößen aufgenommen. Diese unterscheiden, übereinstimmend mit der IE-RL, nach der elektrischen Nennleistung und der täglichen Produktionskapazität.

Das heißt konkret erstens: Ab einer täglichen Produktionskapazität von mehr als 50 Tonnen Wasserstoff unterfallen die Elektrolyseure weiterhin der IE-RL und müssen ein förmliches immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchlaufen (Ziff. 10.26.1). Ein vereinfachtes immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren ist zweitens für Elektrolyseure mit einer elektrischen Nennleistung zwischen 5 Megawatt und 50 Megawatt vorgesehen; unter der Voraussetzung, dass der Elektrolyseur die Grenze der 50 Tonnen Produktionskapazität nicht überschreitet.

Daraus folgt drittens, dass für Elektrolyseure mit einer elektrischen Nennleistung bis 5 Megawatt keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung mehr erforderlich ist. Diese Anlagen benötigen jedoch ggf. andere Genehmigungen, wie insbesondere eine Baugenehmigung; das bestimmt sich aber nach dem jeweiligen Projekt und Standort.

Parallele Anpassung des UVPG

Parallel mit der Novellierung der 4. BImSchV wurde auch die Anlage 1 im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV (vgl. BGBl. 2024 I Nr. 323) angepasst.

Danach ist für Elektrolyseure mit einer elektrischen Nennleistung von 50 MW oder mehr eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich (Ziff. 10.8.1). Für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung zwischen 5 MW und 50 MW bedarf es lediglich einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls. Anlagen unter 5 MW müssen überhaupt nicht nach dem UVPG geprüft werden.

Bedauerlich ist, dass die Maßstäbe nicht völlig parallel laufen. Denn die Anknüpfung an die Produktionskapazität von 50 Tonnen oder mehr je Tag, wie sie die 4. BImSchV regelt, sieht das UVPG leider nicht vor.

Dennoch dürfte die Vereinfachung das Genehmigungsverfahren für Elektrolyseure beschleunigen und damit hoffentlich auch zu einem Hochlauf der Wasserstoffindustrie in Deutschland führen.

Ansprechpartner:innen Energierecht und  Wasserstoff: Dr. Martin Altrock/Christine Kliem
Ansprechpartner:innen Genehmigungsrecht: Andreas Große/Christine Kliem/Joshua Hansen

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