Weniger Bürokratie beim CBAM – Status quo
Die CO2-Bepreisung in der EU führt bekanntermaßen regelmäßig zum sogenannten Carbon Leakage, das bedeutet: Emissionsintensive Industrieunternehmen verlagern ihre Produktion. Um dem entgegenzuwirken, wurde der CO2-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM) ins Leben gerufen.
Schon seit Inkrafttreten der VO (EU) 2023/956 (CBAM-VO) im Oktober 2023 müssen betroffene Unternehmen daher gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 quartalsweise einen Bericht über die Menge der künftig zertifikatshandelspflichtigen Güter bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) abgeben. Halten Unternehmen dies nicht ein, wird gegen sie ein Bußgeld von mindestens zehn und bis zu 50 Euro je Tonne verhängt.
2026 sollte ursprünglich die sogenannte Regelphase beginnen, die sich an Importeure bestimmter Güter aus Regionen ohne oder mit niedrigeren CO2-Preisen richtet. Diese sollten dann verpflichtet werden, für die entsprechenden CO2-Emissionen Zertifikate zu erwerben. Betroffen sind Güter aus den Sektoren Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Wasserstoff und Elektrizität. Diese sind in Anhang I der CBAM-VO jeweils nach der ihnen zugewiesenen Nummer der Kombinierten Nomenklatur aufgelistet. Seit dem 31. März können sich Unternehmen für die Regelphase registrieren – auf Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2025/486.
Die EU plant, dass der CBAM bis 2034 schrittweise weitere Branchen erfasst. Zugleich wird die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten – die vor der Zeit des CBAM den Schutz vor Carbon Leakage gewährleisten sollte – im Rahmen des EU-ETS 1 schrittweise abgeschafft. Dies geschieht, indem für die genannten Branchen der sogenannte CBAM-Faktor jährlich sinkt (Art. 10a Abs. 1a UAbs. 2 der RL 2003/87/EG – Emissionshandelsrichtlinie).
Novelle vor Beginn der Regelphase: Das Omnibus-Paket I
Noch bevor der CBAM in Kraft getreten ist, wurde von verschiedener Seite Kritik geübt – er sei zu bürokratisch und belaste die betroffenen Unternehmen übermäßig. Außerdem mildert er die Wettbewerbsnachteile nicht ab. So sah die Kommission sich noch vor Beginn der Regelphase zu wesentlichen Anpassungen veranlasst. Das Omnibus-Paket I entstand, welches neben dem CBAM auch die Nachhaltigkeitsberichterstattung und das EU-Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz reformierte.
Nachdem sowohl der Umweltausschuss als auch das Plenum des Europäischen Parlaments zugestimmt hat, konnte sich auch mit dem Rat über die Vorschläge der EU-Kommission zur Vereinfachung des CBAM geeinigt werden. Dadurch reduziert sich der bürokratische Aufwand erheblich.
Was wird sich ändern?
Wichtig ist: Die Regelphase beginnt nun erst im Februar 2027. Der wichtigste Aspekt ist jedoch, dass der europäische Gesetzgeber eine neue de-minimis-Schwelle einführt. Lag diese bislang bei einem Einfuhrwarenwert von 150 Euro, sollen die CBAM-Berichtspflichten nun erst ab einer Einfuhr von 50 Tonnen greifen. Dies entspricht auch der Forderung der Deutschen Industrie- und Handelskammer.
Laut Kommission und Parlament soll dies etwa 182.000 Unternehmen und damit 90 % der Importeure von den Verpflichtungen befreien. Als Nebeneffekt wird auch die DEHSt als Vollzugsbehörde erheblich entlastet. An der schrittweisen Kürzung der kostenlosen Zuteilungen durch den CBAM-Faktor – die für alle innereuropäischen Produzenten in den entsprechenden Sektoren gilt – ändert sich jedoch nichts. Der Schutz vor Carbon Leakage soll hierdurch nach der Einschätzung der Kommission nicht verwässert werden. Die Zollimportdaten für den Zeitraum von Oktober 2023 bis September 2024 würden zeigen, dass mit den verbleibenden 10 % der Importeure zugleich 99 % der CBAM-Emissionen erfasst werden (Arbeitspapier der Kommission, S. 2 f.).
Darüber hinaus können Importeure künftig einen CO2-Preis geltend machen, den sie in einem anderen Drittland als dem Ursprungsland zahlen. Damit werden auch die Emissionen der Vorprodukte miteinbezogen, was gerade für Stahl- und Aluminiumprodukte relevant ist.
Auch die Berichtspflichten werden angepasst. Unternehmen können akkreditierte Prüfer registrieren, die auf das CBAM-Register zugreifen und dort bestimmte Aufgaben ausführen, um die Berichtspflichten zu vereinfachen. Auch wurden die Fristen für die CBAM-Erklärungen verkürzt. Die Unternehmen müssen die Erklärungen erst bis zum 31. August des Folgejahrs abgegeben. Nicht wie bisher zum 31. Mai. Zudem können wieder Standartwerte genutzt werden – diese Möglichkeit war ursprünglich zum 31.7.2024 ausgelaufen. Nur die tatsächlichen Emissionen müssen durch einen akkreditierten Prüfer geprüft werden. Zudem können in Drittstaaten gezahlte CO2-Preise durch sogenannte Standard- CO2-Preise einfacher angerechnet werden.
Was ist davon zu halten und wie geht es weiter?
Die von der Kommission angestoßenen Änderungen sollten höchstwahrscheinlich in Kürze verabschiedet werden. Sie dürften den bürokratischen Aufwand bei der angestrebten Vermeidung von Carbon Leakage erheblich verringern. Die Betroffenen haben nun über ein Jahr mehr Zeit, sich auf den Zertifikatehandel vorzubereiten. Abzuwarten bleibt, ob die vorgeschlagene Schwelle von den oberhalb dieser liegenden Unternehmen zum Anlass genommen wird, die Diskriminierungsfreiheit des CBAM in Zweifel zu ziehen.
Inwieweit es mit dem CBAM gelingt, Carbon Leakage zu verhindern, muss sich jedenfalls erst noch erweisen. Von dem jüngsten Änderungspaket weiterhin nicht umfasst ist die Exportseite. Wer in Drittstaaten exportieren will, erhält weiterhin keinen Ausgleich für die entstehenden CO2-Kosten. Das bereits vor einigen Jahren angesprochene Problem dürfte allerdings bald adressiert werden. Die Kommission plant bereits Ende 2025 eine vollständige Überprüfung der CBAM-VO und will sich dabei auch der Exporteure annehmen.
Ansprechpartner:innen: Dr. Tigran Heymann/Carsten Telschow/Dr. Julian Senders
Weitere Ansprechpartner:innen: Niko Liebheit/Jennifer Diane Morgenstern/Martin Dell