Wettbewerb im Fokus: Check24 verpflichtet sich gegenüber dem Bundeskartellamt auf die Nutzung von Preisparitätsklauseln gegenüber Energieversorgern zu verzichten 

Mit einer wegweisenden Entscheidung hat das Bundeskartellamt wichtige kartellrechtliche Weichen für den Markt der Energievergleichsportale gestellt: Am 24.2.2026 teilte das Amt mit, dass die Check24 GmbH, schon nach früheren Untersuchungen des Bundeskartellamts Marktführer im Bereich der Online-Vermittlung von Energielieferverträgen, künftig auf sogenannte Preisparitätsklauseln gegenüber Energieversorgern verzichtet. Check24 erklärte sich im Rahmen einer Verpflichtungszusage nach § 32b des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bereit, diese Praxis zu beenden – eine Praxis, die bislang für heftige Diskussionen bei Marktteilnehmern und Juristen sorgte. 

Was sind Preisparitätsklauseln und warum sind sie problematisch? 

Preisparitätsklauseln, auch als Meistbegünstigungs- oder Bestpreisklauseln bekannt, verpflichten Energieversorger im konktreten Fall dazu, ihre Strom- und Gastarife über Check24 nicht teurer anzubieten als über andere Vertriebswege oder auf anderen Vergleichsportalen und eigenen Kanälen. Das Bundeskartellamt sah hierin eine kartellrechtlich bedenkliche Einflussnahme auf das Preissetzungsverhalten der Vertragspartner, die den Wettbewerbsdruck mindere und den Marktzugang für andere Portale sowie alternative Vertriebswege erschwere. Solche Regelungen könnten Verbraucher von günstigeren Angeboten ausschließen, da die Energieversorger ihre Preise an die Vorgaben der Plattform binden müssten. 

Hinzu kam die Praxis des sogenannten „Dimming“: Tarife von Anbietern, die sich nicht zur Preisparität verpflichtet hatten oder niedrigere Provisionen zahlten als andere Anbieter, waren auf der Plattform schlechter sichtbar. Das Bundeskartellamt sah hierin ebenfalls eine wettbewerbsverzerrende Praxis, die zu unterbinden sei – ein wichtiges Signal für faire Vergleichsbedingungen im Markt. 

Die Verpflichtungszusage: Schluss mit Paritätsverpflichtungen 

Check24 hat sich im Rahmen der Verpflichtungszusage dazu bereit erklärt, alle bestehenden Preisparitätsklauseln bis spätestens 31.12.2026 aus ihren Verträgen zu entfernen und künftig keine derartigen Klauseln mehr zu verwenden. Zudem darf Check24 die Provisionshöhe sowie das Ranking und die Sichtbarkeit von Tarifen nicht mehr an Bedingungen knüpfen, die von den Preisen der Energieversorger auf anderen Vertriebskanälen abhängen. Das Targeting und die algorithmische Sortierung der Angebote auf der Plattform sollen sich künftig nur noch am selbst auf Check24 angegebenen Preis und anderen neutralen Faktoren orientieren. Eine Kopplung an Preisparität ist ausgeschlossen und wird kartellrechtlich überwacht. 

Aus den bestehenden Paritätsverpflichtungen wird Check24 keine Rechte mehr ableiten. 

Die Leitplanken aus Luxemburg: Das EuGH-Urteil im Fall Booking.com 

Der Fall von Check24 reiht sich ein in die europäische Kartellamtspraxis zu Preisparitätsklauseln.  

Bereits Ende 2013 hatte das Bundeskartellamt Preisparitätsklauseln des Hotelbuchungs-Portalbetreibers Booking.com B.V. näher untersucht und diese nach Konsultation der Europäischen Kommission schließlich als unzulässig untersagt (der BBH-Blog berichtete hier). Die anschließenden Verfahren vor deutschen Kartellgerichten und dem Bezirksgericht Amsterdam (Rechtbank Amsterdam) führten schließlich dazu, dass die Rechtbank Amsterdam das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof nach Art. 101 AEUV und der nachgelagerten Verordnung (EU) 330/2010 (Vertikal-GVO) vorlegte. In seinem Urteil vom 19.9.2024 (Az. C-264/23) stellte der EuGH klar, dass insbesondere „enge“ Bestpreisklauseln – also solche, die die Anbieter verpflichten, auf der Plattform nicht teurer zu sein als im Direktvertrieb – den Wettbewerb auf den betroffenen Plattformmärkten spürbar beschränkten. Sie gelten ausdrücklich nicht als bloße Nebenabreden und sind auch nicht von der Freistellung nach der Vertikal-GVO gedeckt. Marktstarke Plattformen riskieren damit bei Verwendung solcher Klauseln eine kartellrechtliche Sanktionierung und müssen mit Eingriffen der Wettbewerbsbehörden rechnen. 

Fazit und Ausblick 

Die kartellrechtliche Entscheidung zur Selbstverpflichtung von Check24 soll für mehr Wettbewerb und Transparenz im Energiemarkt sorgen. Vergleichsportale wie Check24 spielen für die Markttransparenz und den Verbraucherschutz eine wichtige Rolle. Doch Paritätsklauseln verzerren die Preisvergleichbarkeit, da die vorgefilterte Listung und Darstellung dem Verbraucher nicht immer den „günstigsten“ Anbieter präsentiert. Die Entscheidung im Fall von Check24 ist daher ein klares Signal für einen funktionsfähigen Wettbewerb und stärkt Verbraucher. 

Für die von den Bestpreisklauseln betroffenen Energieversorger eröffnet die Entscheidung künftig neue Freiheitsgrade im Online-Marketing ihrer Tarife. Ansprüche gegen Check24 wegen bisheriger Paritätsklauseln müssten sie nach allgemeinen Beweisregeln geltend machen, da die Verpflichtungszusage keine unmittelbare Rechtswirkung entfaltet.  

gern ansprechbar: Stefan Wollschläger/Dr. Tigran Heymann/Dr. Holger Hoch/Dr. David Funk

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