Batteriespeicher, Windräder, Solaranlagen, blauer Himmel

Wie gewonnen, so zerronnen? – Die Rolle seitwärts bei der Privilegierung für Batteriespeicher

Der Boom beim Ausbau von Batteriespeichern rückt immer stärker in den Fokus der energiepolitischen Debatte. Daher wurde zuletzt auch der Gesetzgeber aktiv – leider aber bemerkenswert unentschlossen. Nachdem der Bundestag zunächst entschieden hatte, dass Batteriespeicher mit einer Kapazität von 1 MWh im Außenbereich zulässig sein sollen, hat er wenige Tage später diese weitreichende Privilegierung wieder eingeschränkt. Zukünftig sind im Außenbereich nur Co-Location-Speicher im räumlich-funktionalen Zusammenhang zu Erneuerbare-Energien-Anlagen sowie Stand-Alone-Speicher in engen räumlichen Grenzen und ab einer Größe von mindestens 4 MW um ein Umspannwerk oder um ein Kraftwerk privilegiert.

Bauplanungsrechtliche Außenbereichsprivilegierung – was bisher galt

Batteriespeicher waren bisher im Außenbereich nicht ausdrücklich privilegierte Vorhaben. Zur Rechtssicherheit konnten Kommunen daher nur beitragen, indem sie (vorhabenbezogene) Bebauungspläne aufstellen.

Anders ist das für Batteriespeicher, die die Netz- oder Marktdienlichkeit einer Windenergieanlage in einem sogenannten Beschleunigungsgebiet unterstützen. In Umsetzung der Erneuerbaren-Energie-Richtlinie hatte der Gesetzgeber insoweit einen besonderen Privilegierungstatbestand geschaffen. Dabei fallen nicht nur Grünstromspeicher unter diese Regelung, sondern alle Co-Location-Speicher, die eine dienende Funktion gegenüber den Windenergieanlagen haben. Dabei genügt es, wenn der Batteriespeicher die Markt- oder Netzintegration der Windenergieanlage erleichtert. Und: Neben Batteriespeichern sind auch Wärmespeicher ohne Bohrung ins Erdreich von dieser Privilegierung umfasst.

Für Batteriespeicher außerhalb von Beschleunigungsgebieten gestaltete sich die Rechtslage bisher schwieriger und vor allem uneinheitlich. So wurde zwar vielfach vertreten, dass Batteriespeicher als ortsgebundene Anlage der öffentlichen Stromversorgung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB im Außenbereich privilegiert errichtet werden können. Umstritten war aber, wann ein Batteriespeicher „ortsgebunden“ ist.

Zwei neue Privilegierungstatbestände für Batteriespeicher

Nun hat der Gesetzgeber die zuletzt beschlossene, aber noch nicht in Kraft getretene weitgehende Privilegierung erneut geändert und zwei neue Privilegierungstatbestände normiert:

Zunächst sind Batteriespeicher privilegiert, wenn sie in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer bereits vorhandenen Erneuerbaren-Energie-Anlage stehen (§ 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB n. F.). So können die Erneuerbaren-Energien-Anlagen um Batteriespeicher ergänzt werden, ohne dass ein (vorhabenbezogener) Bebauungsplan aufgestellt werden muss. Der erforderliche räumliche Zusammenhang soll dabei dann gegeben sein, wenn der Batteriespeicher auf einem angrenzenden Grundstuck errichtet wird. Funktional soll der Batteriespeicher mit der Erzeugungsanlage im Zusammenhang stehen, wenn er ihre Kapazität technisch und wirtschaftlich sinnvoll ergänzt.  

Außerdem sind 4 MW große Batteriespeicher privilegiert, wenn  :

  • sie höchstens 200 m von der Grundstücksgrenze einer Umspannanlage von Höchstspannung zu Hochspannung oder von Hochspannung zu Mittelspannung oder von der Grundstücksgrenze eines Kraftwerks (in Betrieb oder aufgegeben) mit einer Nennleistung ab 50 MW entfernt errichtet und betrieben werden, und 
  • die durch die weiteren nach diesen Maßgaben privilegierten Batteriespeicher einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen und Freiflächen insgesamt in Anspruch genommene Gesamtfläche 0,5 Prozent der Gemeindefläche nicht überschreitet und höchstens 50.000 m² beträgt.

Der 200 m-Umkreis schränkt die Flächen, auf denen Batteriespeicher errichtet werden können, erheblich ein, wenn sie so zu verstehen ist, dass das ganze Vorhaben im 200 m-Bereich realisiert werden muss.

Die Begrenzung der Flächengröße in einer Gemeinde (0,5 Prozent und höchstens 50.000 m²) erscheint nicht nur in der Systematik der Privilegierungen fragwürdig, sondern wird auch zu einem neuen „Windhundrennen“ führen, da auch einzelne größere Batteriespeicherprojekte das „Flächenkontingent“ schnell erreichen werden.

Wie die Neuregelungen in der Praxis von den einzelnen Landesverwaltungen umgesetzt werden, bleibt abzuwarten. Es stellen sich aber schon jetzt viele Fragen: Wo genau endet die 200 m-Grenze? Was genau ist mit der Nennleistung von 50 MW gemeint – nur die elektrische Nennleistung? Wie lange darf die Aufgabe des Kraftwerks zurückliegen? Welche Flächengrenzen gelten für gebietsübergreifende Standorte und was gilt für Flächen, die nicht einer Gemeinde zugehören?

Immerhin dürften die neuen Privilegierungen die bislang uneinheitliche Verwaltungspraxis der Länder und Gemeinden bei der Genehmigung von Batteriespeichern im Außenbereich in wesentlichen Punkten verringern und – so ist zu hoffen – die Planungsprozesse beschleunigen.

Fazit: Vorhang zu und alle Fragen offen?

Der Gesetzgeber hat mit der Privilegierung von Batteriespeichern im Außenbereich zwar die geforderte bundesrechtliche Regelung zur einheitlichen Umsetzung geschaffen. Die neuen Vorgaben setzen jedoch Projektierer noch mehr unter Druck, schneller als das Konkurrenzprojekt zu sein, wenn es auf die Flächenvorgaben ankommt.

Das Hin und Her des Gesetzgebers trägt nur bedingt zur Rechtssicherheit bei. Denn alle werden sich fragen, ob die jetzige Änderung die vorerst letzte war oder doch in Kürze weitere Anpassungen kommen.

Mit dem Thema sollte man sich aber auch unabhängig von der Frage der bauplanungsrechtlichen Privilegierung beschäftigen: Nicht gelöst ist nämlich nach wie vor, dass die Netzbetreiber bei der Prüfung und Vergabe der begrenzten Anschlusskapazität eine enorme Zahl von Batteriespeichervorhaben bearbeiten müssen. Für die Branche bleibt daher abzuwarten, ob auch hier der Regulierungsrahmen angepasst wird, nachdem die bauplanungsrechtliche Baustelle nun fürs Erste beräumt wurde.

Ansprechpartner:innen: Dr. Tigran Heymann/Andreas Große/Nelly Arnold/Joshua Hansen/Julia Ludwig

Weitere Ansprechpartner:innen: Dr. Thies Christian Hartmann/Jens Vollprecht/Dr. Michael Weise/Matthias Puffe

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