Moos, Erdball, grün

Zollrecht und CBAM: Neue Handlungspflichten beim CO2-Zoll für Importeure 

Das CO2-Grenzausgleichssystem „CBAM“ (Carbon Border Adjustement Mechanism) startete bereits am 1.10.2023 und verpflichtet Unternehmen, die emissionsintensive Waren in die Europäische Union (EU) importieren, zukünftig CBAM-Zertifikate zu erwerben. Diese neuen Handlungspflichten beim CO2-Zoll für Importeure verknüpfen Zollrecht und CBAM in einem bislang einzigartigen Ansatz. Der CBAM stellt insoweit eine Schnittstelle zwischen „klassischem“ Zollrecht und CO2-Bepreisung dar. Nach der zweijährigen Übergangsphase läuft der CBAM-Countdown nunmehr zum 1.1.2026 ab. Betroffene Unternehmen müssen jetzt prüfen, ob sie sich als „CBAM-Anmelder“ zulassen müssen.

Ziel und Anwendungsbereich 

CBAM dient als klimapolitische Maßnahme dazu, emissionsintensive Importe aus Drittländern in die EU auf das europäische Preisniveau zu verteuern. Differenzen zwischen dem im Herkunftsland gezahltem CO2-Preis und dem höheren Preis aus dem Europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS) sollen so ausgeglichen werden. Die Verteuerung der Import-Waren bezweckt, dass Verlagerungen von Produktionen in Länder mit geringeren Emissionskosten (Carbon Leakage) bei energieintensiven Branchen verhindert werden. Zuständige Behörde ist in Deutschland die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt). 

Von den neuen Importvorgaben betroffen sind Importeure, d. h. Unternehmen, die bestimmte Waren aus Drittländern in die EU in den zollrechtlich freien Verkehr einführen. Zu beachten ist, dass auch solche Waren erfasst sind, die zunächst in das besondere Zollverfahren der aktiven Veredelung überführen werden. Dies gilt, wenn die aus diesen Waren entstandenen Veredelungserzeugnisse oder unveredelten Waren anschließend in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. Insoweit sind auch die Regelungen zur Ermittlung des (nichtpräferenziellen) Warenursprungs zwingend zu beachten.  

Was gilt in der Übergangsphase? 

In der Übergangsphase vom 1.10.2023 bis 31.12.2025 bestehen für Einführer betroffener Waren noch keine finanziellen Verpflichtungen. In dieser Zeit müssen nur die mit den relevanten Waren verbundenen Emissionen quartalsweise innerhalb der Fristen berichtet werden. Dieser sogenannte CBAM-Bericht muss insbesondere Angaben zur Gesamtmenge der im Quartal eingeführten Waren beinhalten. Auch die Menge der grauen Emissionen (d. h. bei der Stromproduktion entstandenen direkten Emissionen beziehungsweise bei der Produktion aller anderen Waren entstandenen direkten und indirekten Emissionen) jeder Warenart ist anzugeben. Hinzu kommt der im Ursprungsland gegebenenfalls bereits bezahlte CO2-Preis. 

Betroffener Warenkreis 

Betroffen sind Waren im Sinne des Anhangs I der CBAM-VO (VO (EU) 2023/956 v. 10.5.2023). Dort aufgelistet sind derzeit die folgenden Warengruppen: Strom, Zement, Eisen und Stahl, Düngemittel, Wasserstoff und Aluminium. Eine Hilfestellung zur Identifizierung betroffener Waren bietet auch der EZT-Online (Einfuhr). Insoweit findet sich bei den Waren die TARIC Maßnahmenart 775. Diese ist mit der Fußnote TM 967 versehen, die auch auf die Berichtspflicht in der Übergangsphase verweist. 

Regelphase ab 1.1.2026 

Ab dem 1.1.2026 findet der CBAM vollständig Anwendung. Durch den meldepflichtigen Einführer muss jährlich zum 31. Mai des Folgejahres für das vorangegangene Jahr die sogenannte CBAM-Erklärung abgegeben werden. Das ist erstmalig zum 31.5.2027 die für das Jahr 2026. Die Angaben entsprechen weitestgehend dem CBAM-Bericht.  

Darüber hinaus muss der Anmelder CBAM-Zertifikate erwerben und abgegeben. Ein CBAM-Zertifikat entspricht dabei einer Tonne CO2 (Kohlendioxidäquivalent). Es bezieht sich auf die mit einer Ware verbundenen „grauen Emissionen“, d. h. Emissionen, die mit der Herstellung von Waren freigesetzt werden beziehungsweise aus der Erzeugung von während der Warenherstellung verbrauchten Stroms. Gerade bei Waren, für deren Herstellung Vormaterialien und der Einsatz von Brennstoffen erforderlich sind, dürfte es eine Herausforderung darstellen, entsprechende Emissionen zu ermitteln. 

Anders als noch in der Übergangsphase werden ab der Regelphase bereits im Rahmen der Zollanmeldung entsprechende Angaben erforderlich werden. 

Zulassung als „CBAM-Anmelder“ und rechtzeitiger Antrag in 2025 

Ab dem Start der Regelphase dürfen CBAM-Waren in die EU nur noch importiert werden, wenn betroffene Unternehmen den Status als „zugelassener CBAM-Anmelder“ besitzen. Die Zulassung ist rechtzeitig im Zoll-Portal über das CBAM-Register zu beantragen. Mit dem Antrag hat das Unternehmen eine Reihe an Unterlagen einzureichen und Nachweise hinsichtlich seiner Zuverlässigkeit vorzulegen (bspw. EORI-Nummer, Bescheinigungen der Steuerbehörden, Nachweise finanzielle/ operative Leistungsfähigkeit etc.). 

Betroffene, die ab dem 1.1.2026 (weiterhin) CBAM-Waren einführen wollen, sollten dabei die gesetzlichen Bearbeitungsfristen der DEHSt (120 Tage) berücksichtigen. Ohne Zulassung zum „CBAM-Anmelder“ ist ein Import von CBAM-Waren ab dem 1.1.2026 unzulässig und kann mit Sanktionen belegt werden. Die Frist für die Prüfung der DEHSt hängt davon ab, wann der Antrag eingereicht wird. Seit dem 31.3.2025 kann der verpflichtende Online-Antrag im CBAM-Register gestellt werden.  

Vereinfachung durch „Omnibus“ Gesetzgebungspaket? 

Die Europäische Kommission hat ein Paket an Vorschlägen zur Vereinfachung des neuen CBAM vorgeschlagen (sogenanntes „Omnibus“-Paket). Der Vorschlag sieht vor, dass der Kreis, der vom CBAM betroffenen Unternehmen um etwa 90 % reduziert wird. Gerade für Importeure, die kleinere Mengen an CBAM-Waren einführen, sollen damit von umfassenden Pflichten und hohem Verwaltungsaufwand befreit werden. Der Vorschlag sieht insbesondere eine neue de-minimis-Schwelle vor. Demnach sollen (nur) Importeure, deren CBAM-Ware den Schwellenwert von 50 Tonnen pro Jahr überschreiten, von den zusätzlichen Berichtspflichten erfasst werden. Daneben sind unter anderem längere Fristen der jährlichen Berichts- und Abrechnungsfristen vorgeschlagen. Auch Anpassungen bei der Berechnung der Emissionen sowie Änderung des Verkaufsstarts für CBAM-Zertifikate sind beabsichtigt. 

Doch bevor die Änderungen wirksam werden, müssen noch das Europäische Parlament und der Rat zustimmen. Das Verfahren soll bis Ende 2025 abgeschlossen sein. Damit die Vereinfachungen noch „rechtzeitig“ zum Beginn der Umsetzungsphase in Kraft treten können. Betroffene Unternehmen sollten daher kurzfristig – aber unter Berücksichtigung der Dauer der Antragsprüfung und Genehmigungserteilung durch die DEHSt – prüfen, ob der Status als „zugelassener CBAM-Anmelder“ überhaupt beantragt werden muss. 

P.S.: Den Handlungsbedarf bei betroffenen Unternehmen stellen wir auch in unserem kompakten (zweistündiges) Sonder-Webinar dar, indem wir über die wesentlichen Pflichten und Verfahren im Zollrecht unter Berücksichtigung der aktuellen außenwirtschaftsrechtlichen Entwicklungen informieren.  

Ansprechpartner.innen: Niko Liebheit/Jennifer Diane Morgenstern/Martin Dell 

Weitere Ansprechpartner: Dr. Tigran Heymann/Carsten Telschow/Dr. Julian Senders 

Share
Weiterlesen
Stromkästen, Gang

18 Juli

Quo vadis Industriestrompreis?

Spätestens seit die Strompreise infolge des russischen Angriffs auf die Ukraine 2022 in ungeahnte Höhen schnellten, ist aus den energiepolitischen Debatten das Schlagwort „Industriestrompreis“ nicht mehr wegzudenken. Ein solcher wird mal gefordert, teils versprochen, auch in Zweifel gezogen. Bloß: Faktisch...

grüner Hintergrund, Windrad, CO2, Weltkugel, Wippe

17 Juli

Europäischer Emissionshandel: Neue Regeln zur Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten in Kraft

Im Rahmen des Fit-for-55-Pakets wurde auch der Europäischen Emissionshandel (EU-ETS) reformiert. Dabei sind neue Regeln zur Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten in Kraft getreten. Am 12.05.2025 ist die EU-Durchführungsverordnung für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten (EU-Anpassungsverordnung) in...