Glasfaserkabel

Zwischen Kupferabschaltung, Koalitionszielen und Ausbaumängeln: Der Glasfaserausbau im Spannungsfeld 

Mit dem Antritt der neuen Bundesregierung rückt der Ausbau von Glasfasernetzen und digitalen Netzinfrastrukturen stärker in den politischen Fokus. Die Bundesregierung will ein eigenständiges Digitalministerium schaffen, wodurch sie den Anspruch unterstreicht, Deutschland schneller zu digitalisieren und flächendeckend mit gigabitfähigen Netzen zu versorgen. Der Glasfaserausbau gilt dabei als zentrales Element der Digitalstrategie und wurde im Koalitionsvertrag als überragendes öffentliches Interesse verankert.  

Ambitionierte Ausbauziele sowie der Plan, schrittweise alte Kupfernetze abzuschalten, setzen Netzbetreiber unter Druck. Gleichzeitig stellen sich in der praktischen Umsetzung Herausforderungen – insbesondere im Tiefbau –, die den Ausbau immer wieder bremsen. 

Glasfaserausbau im Koalitionsvertrag 

Die Koalitionäre haben den Glasfaserausbau im Koalitionsvertrag als überragendes öffentliches Interesse eingestuft. Dadurch wird der Glasfaserausbau vereinfacht  und die Verfahren beschleunigt, so können etwa Straßenbaumaßnahmen oder die Nutzung öffentlicher Flächen für Telekommunikationszwecke schneller genehmigt werden. Im Vergleich zum Entwurf des Telekommunikations-Netzausbau-Beschleunigungsgesetzes (TK-NaBeG) aus 2024, in dem ursprünglich nur der Mobilfunk als überragendes öffentliches Interesse verankert war, stellt die jetzige Fokussierung auf den Glasfaserausbau einen entscheidenden Schritt dar, um die einst gesetzten Ziele eines flächendeckenden Glasfaserausbaus bis Anfang der 2030er-Jahre zu erreichen. Ein entsprechendes Beschleunigungsgesetz soll schnellstmöglich kommen, um Glasfaser nicht nur „bis zur letzten Milchkanne“, sondern auch „bis in jede (Miet-) Wohnung“ voranzutreiben. In diesem Zusammenhang wird auch der Ausbau der Netzebene 4 mit Blick auf die Vorgaben des Gigabit Infrastructure Act neue gesetzgeberische Impulse erhalten. 

Markt- und verbraucherfreundliche Migration von Kupfer auf Glas 

Der Koalitionsvertrag sieht darüber hinaus auch eine geordnete Kupferabschaltung vor. Die Kupfer-Glas-Migration beschreibt die geplante Umstellung aller Anschlüsse vom alten Kupfernetz auf Glasfaser – idealerweise bis direkt in die Wohnung (FTTH). Das TKG enthält in § 34 TKG bereits eine Regelung dazu. Die Migration soll verbraucherfreundlich erfolgen – ohne lange Unterbrechungen oder technische Hürden und sie soll wettbewerbsfreundlich sein – also auch anderen Anbietern einen diskriminierungsfreien Zugang zum Netz zu fairen Preisen ermöglichen. 

Am 28.4.2025 veröffentlichte die Bundesnetzagentur (BNetzA) ein Impulspapier zur Migration von Kupfer- auf Glasfasernetze, das zentrale Handlungsempfehlungen für Netzbetreiber, Kommunen und die Politik enthält. 

Das Impulspapier verfolgt das Ziel, einen geordneten Übergang von Kupfer- auf Glasfasernetze zu gewährleisten, und die Belange des Wettbewerbs und der Endkunden bei der Migration abzusichern. Die Politik sollte frühzeitig die Rahmenbedingungen definieren, um Transparenz und Planungssicherheit für alle Telekommunikationsunternehmen zu fördern und den Glasfaserausbau weiter zu beschleunigen. Stellungnahmen zum Impulspapier sind bis zum 23.6.2025 möglich. Alle betroffenen Marktteilnehmer sollten dies nutzen, um den Regulierungsrahmen interessengerecht mitzugestalten. 

Trotz Anstieg der Glasfaserhausanschlüsse: Ausbauhindernisse in der Praxis 

Im Jahr 2025 sind erstmals mehr als 50% der Haushalte mit Glasfaser (homes passed) erreichbar (56%) und mehr als 20% angeschlossen (homes connected), gleichzeitig geht der Glasfaserausbau an vielen Stellen alles andere als reibungslos vonstatten. Bei den erforderlichen Baumaßnahmen kommt es häufig zu Problemen, wie Insolvenzen, Schlechtleistung und Schäden, von denen neben den Nutzern insbesondere auch Versorgungsnetzbetreiber anderer Sparten oder Wegebaulastträger, wie z.B. Kommunen, klagen. 

Das Telekommunikationsrecht hat dabei Mechanismen parat, um Konflikte und Kollisionen handzuhaben, wie etwa die Möglichkeit im Rahmen von Nebenbestimmungen gem. §§ 127 ff. TKG Art und Weise des Ausbauprozesses zu lenken oder bei Kollisionen zwischen Telekommunikationslinien und anderen Versorgungsnetzen gem. §§ 132, 133 TKG Beschädigungen und Störungen abzuwehren. Solche Störungen können z.B. bereits durch den Überbau einer Versorgungsleitung mit einer Glasfaserlinie entstehen, soweit dadurch Wartungs- und Reparaturarbeiten erschwert werden.  

In diesen Fällen oder auch bei dem Verdacht auf eine mangelhafte Leistung sollte auf eine genaue Beweissicherung geachtet werden. Hilfreich kann hierbei bereits eine enge Bauüberwachung sein, insbesondere wenn sich ein Generalunternehmer etlicher Subunternehmer bedient. Bei Ausbaumaßnahmen im Förderkontext sollte vor einer Abnahme von Bauleistungen Dritter stets geprüft werden, ob die Leistung mit den Fördermittelbestimmungen konform ist, um eine mögliche Rückforderung der Förderung (z.B. nach Ziff. 8 G der Gigabit-Förderrichtlinie) zu vermeiden und eine Nachbesserung durchzusetzen. Fördermittelexperten können hier bereits vorab mögliche Rückforderungsrisiken aufdecken, damit es am Ende keine bösen Überraschungen gibt. 

Ansprechpartner:innen: Axel Kafka/Julien Wilmes-Horváth/Robert Grützner/Agnes Eva Müller/Anna Schriever 

P. S. Wir haben Ihr Interesse geweckt und Sie wollen sich vertieft zu den telekommunikationsrechtlichen Fragestellungen beim Glasfaserausbau informieren? Schauen Sie gern am 12.6.2025 bei unserem Webinar „(Drohende) Schäden beim Glasfaserausbau – Abwehrrechte und Umgang mit Schadensfällen“ vorbei.  

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