Die Höhen und Tiefen des Querverbundes
Mit Urteil vom 29.8.2024 (Az.: V R 43/21), veröffentlicht am 21.11.2024, äußerte sich der Bundesfinanzhof (BFH) erneut zum steuerlichen Querverbund und sprach sich gegen die Kettenzusammenfassung aus. Dies ist eine bittere Entscheidung für Kommunen und Stadtwerke. Welche Auswirkungen sind nun für bestehende Querverbünde und geplante Schwimmbadprojekte tatsächlich zu erwarten?
Bisherige Rechtslage zur Kettenzusammenfassung
Um den dauerdefizitären Bäderbetrieb zu finanzieren, ist der steuerliche Querverbund für viele Kommunen und Stadtwerke ein wichtiges Instrument. Dabei werden die Verluste des Bäderbetriebs mit den Versorgungsgewinnen verrechnet. Dadurch senkt sich die Ertragssteuerbelastung des Gesamtunternehmens. Die Zusammenfassung mit einem oder mehreren Betrieben gewerblicher Art („BgAs“) bzw. Versorgungstätigkeit(en) regelt § 4 Abs.6 S.1 Nr.1 – 3 KStG. Bislang konnten auch mehrere BgAs bzw. Versorgungstätigkeiten (sogenannte Kettenzusammenfassung) zusammengefasst werden – so jedenfalls die Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. Schreiben des Bundesfinanzministeriums („BMF“) vom 12.11.2009). Eine solche Kettenzusammenfassung sei bereits dann zulässig, wenn nur ein Bad mit den BgAs bzw. einer Versorgungstätigkeit der Mehrversorgersparte (beispielsweise zwischen Freibad und Stromversorgung) zusammengefasst werden durfte.
BFH spricht sich gegen Kettenzusammenfassung aus
Der BFH erteilte der bisherigen Finanzverwaltungspraxis eine Absage. Nach Auffassung des BFH müssen auch bei einer Zusammenfassung von mehr als zwei BgAs die Voraussetzungen des § 4 Abs.6 S.1 Nr.1 – 3 KStG jeweils zwischen allen BgAs einzeln vorliegen.
Mögliche Reaktionen der Finanzverwaltung
Erst vor wenigen Wochen wurde ein sehr begrüßenswertes Entwurfsschreiben des BMF bekannt, wonach der Anwendungsbereich des steuerlichen Querverbundes erweitert werden könnte. In der Praxis fand das Entwurfsschreiben großen Anklang. Viele Schwimmbadbetreiber erfüllen die geplanten Voraussetzungen für einen Querverbund mittels regenerativer Energien bereits jetzt. Für Schwimmbadbetreiber stellt das nun ergangene Urteil einen herben Rückschlag dar. Das Urteil bedeutet jedoch nicht per se das Aus der Kettenzusammenfassung für die Praxis.
Abzuwarten bleibt nun, wie die Finanzverwaltung sich positioniert. Es bleibt zu hoffen, dass das BMF in einem Nichtanwendungserlass klarstellt, dass bestehende Querverbünde und geplante Schwimmbadprojekte nicht davon betroffen sind.
Auszuschließen ist es jedoch nicht, dass das BMF das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht und die neue Rechtsprechung – (rückwirkend) auf alle offenen Fälle – anwendet. Für die Praxis wären die Auswirkungen fatal.
Verbindliche Auskunft ein Muss beim steuerlichen Querverbund
Auch in Zukunft könnten geplante Schwimmbadprojekte mit klimafreundlichen Alternativen weiterhin möglich sein. Allerdings zeigt das BFH-Urteil noch einmal deutlich, dass Schwimmbadbetreiber gemeinsam mit Steuerrechtler:innen ihre Querverbundprojekte sorgfältig prüfen müssen.
Jedenfalls sollten Schwimmbadbetreiber steuerlichen Querverbünden nicht ohne eine verbindliche Auskunft des Finanzamtes neubegründen oder verändern. Nur so kann sichergestellt werden, dass eine steuerliche Verrechnung – auch bei späteren Änderungen in der Rechtsprechung – zumindest in der Vergangenheit nicht mehr angetastet wird. Der Klageweg stellt – auch vor dem Hintergrund der Beihilfeproblematik – weiterhin keine Option dar.
Ansprechpartner:innen: Rudolf Böck/Sophia von Hake/Hilda Faut/Kristina Watke