EEG 2027: Abschaffung der Einspeisevergütung, Einführung „echter“ CfD und Redispatch-Vorbehalt in „kapazitätslimitierten Netzgebieten“ Teil 2 

Zwei inzwischen weitgehend bestätigte Entwürfe des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Novellierung des EEG (EEG 2027, Stand 22.1.2026) und zum sogenannten „Netzpaket“ mit Änderungen im EnWG und EEG (Stand 30.1.2026) zeigen, wie das Fördersystem für erneuerbare Energien weiterentwickelt werden soll. Der Fokus liegt künftig auf einer konsequenten Markt- und Systemorientierung erneuerbarer Energien. Zugleich soll der Ausbau der erneuerbaren Energien enger mit der Netzinfrastruktur abgestimmt werden. Im ersten Teil des Beitrags standen der künftige Investitionsrahmen für EE-Anlagen und die Einführung bilateraler Differenzverträge im Mittelpunkt. Der zweite Teil befasst sich mit den geplanten Netzanschlussregelungen für sogenannte „kapazitätslimitierte Netzgebiete“. 

Netzanschluss in „kapazitätslimitierten Netzgebieten“: Der Redispatchvorbehalt 

Mit dem Netzanschlusspaket soll ein neuer § 14 Abs. 1d EnWG eingeführt werden. Verteilernetzbetreiber könnten damit engpassbelastete Netzgebiete als „kapazitätslimitiert“ ausweisen. Voraussetzung wäre, dass die technisch mögliche Stromeinspeisung der angeschlossenen Anlagen im vorangegangenen Kalenderjahr um insgesamt mehr als 3 Prozent angepasst, das heißt, abgeregelt wurde. Die Ausweisung soll durch Anzeige bei der Bundesnetzagentur erfolgen, veröffentlicht werden und bis zu zehn Jahre gelten. 

Zusammen mit dem geänderten § 8 Abs. 4 EEG 2027 und dem neuen § 13a Abs. 6 EnWG würde in kapazitätslimitierten Netzgebieten der unbedingte Anspruch auf Netzanschluss für neue EE-Anlagen schon vor Abschluss eines erforderlichen und zumutbaren Netzausbaus entfallen. Der Netzbetreiber soll stattdessen verpflichtet werden, dem Anschlussbegehrenden einen flexiblen Netzanschlussvertrag nach § 8a EEG 2027 anzubieten. Darin würde sich der Anlagenbetreiber verpflichten, auf den finanziellen Ausgleich bei Erzeugungsanpassungen nach § 13a Abs. 2 EnWG zu verzichten (sogenannter Redispatchvorbehalt). 

Das bedeutet für Anlagenbetreiber, dass ein Netzanschluss auch in engpassbelasteten Gebieten möglich bliebe, allerdings nur, wenn sie die wirtschaftlichen Folgen nicht entschädigter Abregelungen tragen. Der Netzanschluss an ein kapazitätslimitiertes Netz – insbesondere in den meisten windstarken Gebieten – wäre also gegebenenfalls mit umfangreichen wirtschaftlichen Einschränkungen behaftet. Die Wirtschaftlichkeit vieler EE-Projekte würde sich damit grundlegend verändern. Viele Projekte könnten dauerhaft ins Wanken geraten.  

Zahlungspflicht für Baukostenzuschüsse für Erzeuger 

Durch § 17 EEG 2027 soll die Möglichkeit geschaffen werden, auch von Erzeugungsanlagenbetreibern Baukostenzuschüsse für Netzausbau und -verstärkung zu erheben. Die Bundesnetzagentur soll eine Festlegungskompetenz erhalten, um Verfahren und Kriterien für pauschalierte oder regional differenzierte Baukostenzuschüsse vorzugeben. Ziel ist ein sparsamerer Umgang mit knappen Anschlusskapazitäten und die Schaffung von Anreizen, sich an netzverträglichen Standorten anschließen zu lassen. Wo das Netz besonders belastet ist, soll der Projektierer einen höheren Anteil an den Ausbaukosten tragen. 

Das Einspeisenetz 

Mit der neuen Begriffsdefinition des „Einspeisenetzes“ in § 3 Nr. 18 EEG 2027 soll ein Instrument des vorausschauenden Netzausbaus im Verteilernetz geschaffen werden. Netzbetreiber könnten Betriebsmittel wie Umspannwerke künftig dort errichten, wo nach Prognosen mit dem Zubau von Erzeugungsanlagen zu rechnen ist. Wind- und Solarparks sollen so koordiniert an das Netz angeschlossen werden. Der Mehrwert gegenüber der bereits bestehenden allgemeinen Ausbaupflicht der Netzbetreiber liegt vor allem in der expliziten Rechtsgrundlage für einen prognosebasierten, proaktiven Netzausbau. So könnte der Netzausbau den Windprojekten vorausgehen und nicht erst diesen nachfolgen. 

Fazit und Ausblick 

Sollten die Entwürfe in dieser Form Gesetz werden, markieren sie eine deutliche Zäsur im deutschen EE-Förderrecht und Netzanschlussregime. Das BMWE plant einen Wechsel vom unbedingten Einspeisevorrang zur Synchronisierung von Anlagenzubau und Netzausbau. Für Anlagenbetreiber und Projektierer würde die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung von EE-Projekten deutlich komplexer. Der Standort würde durch Baukostenzuschüsse und den Redispatchvorbehalt zu einem wirtschaftlich entscheidenden Faktor. Bestehende Projekte könnten dadurch enden oder sich erheblich verzögern. Gleichzeitig könnten Solar- und Windstandorte, die bisher als unwirtschaftlich galten, bei günstiger Netzsituation an Attraktivität gewinnen. Es liegt nahe, dass sich die volkswirtschaftlichen Kosten der Transformation erhöhen. Besonders kritisch ist der Redispatchvorbehalt. Ein Instrument, das die Folgen unzureichenden Netzausbaus auf EE-Projektierer verlagert, statt den Netzausbau selbst zu beschleunigen, kann die Energiewende strukturell ausbremsen. Es lohnt sich daher, alternative Regelungsansätze zu prüfen. Diskussionswürdig ist bereits die Schwelle der 3 Prozent „Redispatch-Intensität“. Ob dieser Wert ausreicht, um ein Netzgebiet als kapazitätslimitiert auszuweisen und damit den Entschädigungsanspruch bei Abregelungsmaßnahmen entfallen zu lassen, ist fraglich. Offen ist außerdem, ob ein so weitreichender Eingriff europarechtlich Bestand hätte. Das betrifft insbesondere den Einspeisevorrang nach der EE-Richtlinie, aber auch anderes vorrangiges Recht. 

Weniger bis gar nicht steht der Entwurf für den europarechtlich in Teilen vorgezeichneten neuen Investitionsrahmen. Dieser weist der kleinen Photovoltaik eine neue Rolle zu, fördert Flexibilitäten und reduziert Netzausbauerfordernisse von der Niederspannung bis zu den vorgelagerten Netzebenen und Lastschwerpunkten.  

Gern ansprechbar: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht/Andreas Große 

Ebenfalls gern ansprechbar: Christoph Lamy/Dr. Maximilian Schmidt 

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