Novelle der Stromsteuern und Energiesteuern: Trippelschritte statt großer Sprung
Es sollte ein großer Schritt nach vorne werden: Mit dem „Gesetz zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht“ sollten – wie der vollmundige Name des Gesetzes erkennen lässt – einige verbrauchsteuerrechtlichen Verfahren und Regelungen an die gegenwärtige Energiewelt angepasst und entbürokratisiert werden. Von dem Vorhaben umfasst waren unter anderem der Bürokratieabbau bei der Elektromobilität und bei den Stromspeichern. Zudem sollten die Regelungen für KWK-Anlagen und Erneuerbare Energien-Anlagen vereinfacht werden sowie – nicht unwesentlich – die Entlastungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (über 2025 hinaus) verlängert werden. Dieses Vorhaben ist nun – zumindest vorläufig – dem Ampel-Aus zum Opfer gefallen. Denn es haben sich keine Mehrheiten gefunden, die zum 1.1.2025 geplanten Änderungen noch umzusetzen. Besonders interessant dabei: Das Gesetz war noch unter der Ampel-Regierung bereits zu Ende verhandelt und ist nur deswegen nicht im Plenum verabschiedet worden, weil bei der letzten Lesung am 18.10.2024 zu wenige Abgeordnete anwesend waren – der Bundestag war nicht beschlussfähig. Es bleibt abzuwarten, wie es in diesem Jahr bei den genannten offenen Themen weitergeht.
Änderung der StromStV und EnergieStV
Nur auf dem Verordnungswege kam es noch zu einer, allerdings sehr viel „kleineren“ Änderung der Durchführungsverordnungen (StromStV und EnergieStV). Einige insbesondere für die Zollverwaltung wichtige Neuerungen wurden auf diesem Wege noch umgesetzt. Dies betrifft unter anderem folgende Themen:
So können Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (UdPG) die Anträge auf Entlastung nach § 9b StromStG und § 54 EnergieStG ab dem 1.1.2025 nur noch online (über die IVVA) stellen. Auch müssen die Nachweise für den UdPG-Status (Formular 1402) im Regelfall nur noch auf Verlangen des HZA vorgelegt werden (allerdings finden sich einige der entsprechenden Abfragen zum Status nun in den Antragsformularen selbst).
Die Fristen für die verschiedenen Entlastungsanträge entsprechen aufgrund der neuen EuGH-Rechtsprechung nun den Verjährungsregelungen (Antrag „bis spätestens zum Ablauf der Festsetzungsfrist“). Im Regelfall bleibt es aber bei einer Antragsfrist innerhalb eines Jahres nach Verwendung und Versteuerung.
Neuregelungen gibt es auch für die sogenannten Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS): Der Wortlaut wurde angepasst, wodurch für den UiS-Status nicht mehr der Entlastungszeitraum, sondern nur noch der Zeitpunkt der Antragsstellung maßgeblich ist.
Soweit eine Entlastung bei den Vorauszahlungen mindernd berücksichtigt werden soll, wird künftig u.a. vorausgesetzt, dass der Entlastungsabschnitt das Kalenderjahr ist und dass die zu entlastende Steuer nicht vor der Jahressteuerschuld festgesetzt wird.
Und zuletzt noch eine technische Anpassung: Der Brennwert von Erdgas und anderen gasförmigen Kohlenwasserstoffen wird künftig nach der DIN EN ISO 6976 bestimmt.
Ausweitung des europäischen Emissionshandels verzögert sich
Dazu kommt, dass sich die Ausweitung des in Teilen parallel zur Energiesteuer ausgestalteten europäischen Emissionshandels auf den Wärmebereich, Verkehr und weitere Sektoren verzögert. Bislang ist dieser in Deutschland als sogenannter nationaler Emissionshandel im BEHG geregelt. Zukünftig soll er von einem europäischen System, dem sog. ETS 2, abgelöst werden. Ungeachtet der inhaltlichen Streitpunkte im noch laufenden Gesetzgebungsverfahren, hat die DEHSt bereits Anfang Januar diesen Jahres mitgeteilt, dass sich aufgrund der Verzögerungen die Fristen für die Abgabe eines Emissionsberichts und des Überwachungsplans im ETS 2 – entgegen der europäischen Vorgaben – mindestens bis ins 2. Halbjahr 2025 verschieben.
Ansprechpartner:innen: Niko Liebheit/Jennifer Morgenstern/Martin Dell
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