More fun – more risk? Zu den Verpflichtungen des Umweltschadensgesetzes

Die Transformation der Energieversorgung braucht den Ausbau von Photovoltaik- und Windenergieanlagen. Sie braucht aber noch mehr, nämlich andere innovative Technologien, wie die Wasserstoffelektrolyse und die Nutzung geothermischer Potenziale. Und vielleicht braucht es auch die Speicherung von CO2 im Untergrund.

Die Nutzung dieser Technologien ist nicht frei von Risiken. Zu diesen Risiken enthält das Umweltschadensgesetz einige Vorgaben – und zwar schon seit 2007. Vor allem Betreiber von Elektrolyseuren und Geothermieanlagen sollten diese Bestimmungen kennen.

Als Kernelement sieht das Umweltschadensgesetz eine öffentlich-rechtliche Verantwortung für die Vermeidung und Sanierung von drohenden und eingetretenen Umweltschäden vor. Der Vorstoß dafür kam nicht aus Berlin, sondern – wie so oft – aus Brüssel: Das Umweltschadensgesetz setzt nämlich die Vorgaben der Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) um.

Was wird geschützt? 

Das Umweltschadensgesetz zielt auf bestimmte Schutzgüter ab. Erfasst sind ökologische Schäden im Bereich des Naturschutzes, der Gewässer und des Bodens. Andere Umweltgüter, wie das Klima oder die Luft, bleiben außen vor.

Wer ist verantwortlich? 

Das Umweltschadensgesetz greift bei Umweltschäden, die aus beruflichen Tätigkeiten resultieren.

Es adressiert den „Verantwortlichen“. Dieser Begriff umfasst jede natürliche oder juristische Person, die eine berufliche Tätigkeit ausübt oder bestimmt. Verpflichtet sind auch die Inhaber einer Zulassung oder Genehmigung für bestimmte berufliche Tätigkeiten oder Personen, die solche Tätigkeiten anmelden oder notifizieren und dadurch unmittelbar einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursachen.

Das Umweltschadensgesetz unterscheidet dabei zwischen einer verschuldensabhängigen und einer verschuldensunabhängigen Haftung.

Was der verschuldensunabhängigen Haftung unterfällt, listet das Gesetz in einer Anlage 1 auf. Erfasst sind u.a. der Betrieb von Elektrolyseuren mit einer Produktionskapazität von 50 Tonnen Wasserstoff oder mehr je Tag sowie der Betrieb von hydrothermalen Geothermie-Anlagen, wenn für die Entnahme des Grundwassers nach dem Wasserhaushaltsgesetz eine Bewilligung erforderlich ist.

Die verschuldensabhängige Haftung hingegen knüpft nicht an die Tätigkeit, sondern an den daraus gegebenenfalls resultierenden Schaden an. Das Gesetz nennt Schäden an der Biodiversität, also wenn Arten und Lebensräume geschädigt werden oder wenn eine unmittelbare Gefahr für Arten und Lebensräume besteht.

Was ist die Folge einer schädigenden Tätigkeit?

Ist ein Umweltschaden eingetreten oder droht er einzutreten, bestimmt das Umweltschadensgesetz eine ganze Kaskade von Pflichten.

Als erstes: Behörde informieren. Der oder die Verantwortliche muss die zuständige Behörde unverzüglich über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts unterrichten.

Als zweites: Schaden möglichst vermeiden. Sofern der Umweltschaden noch nicht eingetreten ist, muss der oder die Verantwortliche – parallel zur Information der Behörde – unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen ergreifen, um den Schadenseintritt zu vermeiden.

Als drittes: Schaden begrenzen. Ist eine Schadensvermeidung nicht (mehr) möglich oder der Schaden bereits eingetreten, muss der oder die Verantwortliche Maßnahmen ergreifen, um den Schadensumfang zu begrenzen, um weitere Umweltschäden und nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder eine weitere Beeinträchtigung zu begrenzen oder zu vermeiden. Außerdem muss er beziehungsweise sie die nach den fachrechtlichen Vorschriften erforderlichen Sanierungsmaßnahmen ermitteln, sich gegebenenfalls von der zuständigen Behörde genehmigen lassen und, soweit die Behörde die Maßnahmen nicht bereits selbst ergriffen hat, umsetzen.

Wer trägt die Kosten?

Die Aufwendungen für Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen trägt der oder die Verantwortliche; dies selbst dann, wenn er im Auftrag der Behörde gehandelt hat.

Dabei kennt das Umweltschadensgesetz keine Obergrenze für die Kostentragung. Unternehmen, die in dem Bereich tätig sind, trifft daher ein erhebliches Haftungsrisiko. Umso wichtiger ist es, rechtzeitig für ausreichende Vorsorge zu sorgen.

Was heißt das für die Projekte? 

Das Wichtigste ist zunächst, die Anforderungen des Umweltschadensgesetzes zu kennen. Denn wer die Risiken kennt, die ihn von Gesetzes wegen treffen können, kann sich gezielt wappnen, entsprechende Versicherungen abschließen, vertragliche Regressansprüche gegen beauftragte Unternehmen vereinbaren und sollte diese auch rechtlich absichern, damit etwaige Ansprüche im Bedarfsfall auch durchgesetzt werden können.

Ansprechpartner:innen: Andreas Große/Joshua Hansen/Julia Ludwig 

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