Datentransfer in andere Länder: Die unbekannte Bußgeldfalle im Datenschutz (Webinar)
Nach dem sog. Schrems-II-Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), haben am 01.06.2021 zahlreiche Deutsche Aufsichtsbehörden angekündigt, internationale Datentransfers verstärkt zu überprüfen und gegebenenfalls unzulässige Datentransfers zu verbieten oder auszusetzen.
Die Behörden planen, ausgewählte Unternehmen auf Basis eines gemeinsamen Fragenkatalogs anzuschreiben. Dabei wird es unter anderem um den Einsatz von Dienstleistern zum E-Mail-Versand, zum Hosting von Internetseiten, zum Webtracking, zur Verwaltung von Bewerberdaten und um den konzerninternen Austausch von Kundendaten und Daten der Beschäftigten gehen. Regelmäßig greifen Unternehmen auf entsprechende Dienstleister auch in Drittstaaten (außerhalb der EU sowie des EWR) zurück.
Solche Datentransfers werden aktuell zunehmend kritischer. So hat beispielsweise das Europäische Parlament aktuell den von der EU-Kommission vorgeschlagenen Angemessenheitsbeschluss für Großbritannien abgelehnt. Mit Ablauf der aktuellen Frist am 30.06.2021 wird Großbritannien damit endgültig zum Drittland im Sinne der DS-GVO.
Neue Standardvertragsklauseln veröffentlicht
Für den Datentransfer in dritte Länder bieten damit in weiten Teilen nur noch sog. Standardvertragsklauseln hinreichende Rechtssicherheit. Die EU-Kommission hat diese Standardvertragsklauseln jüngst überarbeitet und die aktualisierte Version am 04.06.2021 veröffentlicht. Für Datentransfers in die USA ist jedoch nach wie vor problematisch, dass nach der Rechtsprechung des EuGH neben der Vereinbarung der (neuen) Standardvertragsklauseln weitere Vorkehrungen getroffen werden müssen.
Die konkreten Veranstaltungsinhalte finden Sie hier/Anmeldung.
Folgende Termine bieten wir an:
08.07.2021/Webinar und
30.08.2021/Webninar.
Für Fragen zur Veranstaltung steht Ihnen Frau Nicole Nienstedt gerne zur Verfügung.
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Selbstverständlich unterbreiten wir Ihnen auch gern ein Angebot zur Inhouse-Schulung. Sprechen Sie uns gern dazu an.