Gesetzliche Neuordnung im Energievertrieb: Die EnWG-Novelle und das Gesetz für faire Verbraucherverträge (Webinar)

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Das Gesetzgebungsverfahren für die Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sowie das Gesetz für faire Verbraucherverträge ist am 25.06.2021 abgeschlossen worden. Beide Gesetze haben massive Auswirkungen auf den Energievertrieb und treten in den nächsten Wochen in Kraft.

I. Novellierung Energiewirtschaftsgesetz
Das neue EnWG bringt eine Vielzahl neuer Herausforderungen für den Vertrieb mit sich, etwa bei der Vertragsgestaltung, den Informationspflichten gegenüber Kunden oder der Verbrauchsabrechnung. Die aktuell final beschlossene Fassung weicht nur geringfügig vom Regierungsentwurf (Februar 2021) ab, über den wir Sie bereits ausführlich informiert haben (unser diesbezügliches Rundschreiben). Änderungen im Vergleich zum Gesetzesentwurf vom Februar finden sich hinsichtlich zweier Punkte:

  • Der § 41 Abs. 1 EnWG sieht sieht zukünftig „Haftungs- und Entschädigungsregelungen“ auch für „ungenaue und verspätete Abrechnungen“ vor.
  • Die bereits angelegte verpflichtende Einführung von dynamischen Tarifen für Lieferanten wird verschärft. Die bisherige Regelung, wonach Stromlieferanten mit mehr als 200.000
    Letztverbrauchern einen solchen Tarif anbieten müssen wurde ausgeweitet. So müssen nunmehr auch Lieferanten mit 100.000 Letztverbrauchern am Stichtag 31.12.2022 ab dem Folgejahr einen dynamischen Tarif anbieten. Ab dem Jahr 2026 (Stichtag ist dann der 31.12.2025) gilt diese Pflicht auch für Lieferanten mit lediglich 50.000 Letztverbrauchern.

Die Novellierung des EnWG wird einen Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt wirksam, so dass es bei der bisherigen kurzen Umsetzungsfrist bleibt. Mit der Veröffentlichung des Bundesgesetzblatts, welches nicht regelmäßig erscheint, ist vermutlich noch im Juli zu rechnen.

II. Gesetz für faire Verbraucherverträge
Anders als das EnWG hat das Gesetz für faire Verbraucherverträge noch einmal grundlegende Änderungen im Gesetzgebungsprozess erfahren – insbesondere im Hinblick auf Laufzeitregelungen für Verbraucherverträge.
Zwar wird weiterhin eine Erstlaufzeit von zwei Jahren zulässig sein. Jedoch wird es zukünftige keine automatische Vertragsverlängerung um einen festen Zeitraum – bspw. auch nicht um drei Monate – mehr geben. Verträge können sich stattdessen nur auf unbestimmte Zeit verlängern, wobei dem Kunden jederzeit ein ordentliches Kündigungsrecht mit einer Frist von max. einem Monat einzuräumen ist.
Diese Vorgaben werden aber erst zum ersten Tag des siebenten Monats nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten, also nicht vor dem 01.01.2022. Alle Verträge die bis dahin geschlossen werden, können noch das aktuelle Laufzeitregime anwenden. Bestandsverträge müssen somit ebenfalls nicht umgestellt werden und können weiterhin die längeren Laufzeiten vorsehen.

III. Vertrags-Updates
Als Bezieher unserer Musterlieferverträge wissen Sie, dass wir diese regelmäßig – gerade bei Gesetzesänderungen – kurzfristig anpassen. Die Updates der wichtigsten Verträge (SLP-Haushalt, SLP-Gewerbe und RLM) werden wir Ihnen voraussichtlich im Laufe des Juli zur Verfügung stellen können und dabei sowohl die neuen Vorgaben des EnWG als auch des Gesetzes für faire Verbraucherverträge berücksichtigen.

Die konkreten Veranstaltungsinhalte finden Sie hier/Anmeldung.

Folgende Termine bieten wir an:

13.07.2021/Webinar,
22.07.2021/Webinar,
27.07.2021/Webinar und
05.08.2021/Webinar.

Für Fragen zur Veranstaltung steht Ihnen Frau Kerstin Feigl gerne zur Verfügung.

Weitere Veranstaltungsangebote können Sie über den Blogkalender erfahren.

Selbstverständlich unterbreiten wir Ihnen auch gern ein Angebot zur Inhouse-Schulung. Sprechen Sie uns gern dazu an.

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