Klimaneutralität 2045 im Jahr 1 nach Beginn des Ukraine-Kriegs: Rückstellungen für Gasverteilernetze – was jetzt zu beachten ist (Webinar)


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Deutschland hält auch im Jahr 1 des Ukraine-Kriegs am Ziel, bis 2045 klimaneutral zu werden, fest! Ausgehend von der Entscheidung des BVerfG im Frühjahr 2021 hat der Gesetzgeber das nationale Klimaschutzgesetz (KSG) noch 2021 nachgeschärft und dort das Ziel Klimaneutralität bis 2045 rechtsverbindlich vorgegeben. In 2022 hat sich der Druck auf Erdgas im Wärmemarkt auch aus anderen Gründen noch einmal deutlich erhöht: Einerseits durch die Gaspreishausse, die maßgeblich durch den Ukraine-Krieg und den Stopp russischer Erdgaslieferungen getrieben wurde. Andererseits aber auch durch die Pläne der Bundesregierung, schon ab 2024 nur noch neue Heizungsanlagen mit einem Anteil von 65 Prozent Erneuerbare Energien zuzulassen.

Was nun bedeutet dies für Betreiber von Gasverteilnetzen?
Für Gasverteilnetze ist die Entwicklung im lokalen Wärmemarkt essentiell. Zur Erreichung von Klimaneutralität bis 2045 sind hier sehr unterschiedliche Szenarien und Pfade denkbar: Einerseits könnte der Fokus sehr stark auf elektrische Wärmepumpen und grüne Fernwärme gestellt werden, so dass Gasverteilnetze diesbezüglich schnell obsolet würden. Andererseits könnte im Wärmemarkt (auch) auf klimaneutralen Wasserstoff gesetzt werden, was zu einer weiteren Nutzung von auf Wasserstoff umgerüsteten Gasverteilnetzen führen könnte. Damit erscheint die Zukunft der Gasverteilnetze hochgradig ungewiss, da zurzeit nicht sicher feststeht, in welchem Umfang die Gasverteilnetze künftig noch benötigt werden oder stillgelegt und schließlich zurückgebaut werden müssen.

Mit der Rückbauverpflichtung würden voraussichtlich nicht unerhebliche Kosten und damit zukünftige Verbindlichkeiten für die Betreiber der Gasverteilnetze ausgelöst, deren Existenz und Höhe zwar noch ungewiss sind, aber doch mit einer hinreichend großen Wahrscheinlichkeit eintreten. Der vorsichtige und sorgfältige Kaufmann muss hierfür nach den Grundsätzen des § 249 Abs. 1 HGB Rückstellungen bilden. Da Rückstellungen zugleich den handels- und steuerrechtlichen Jahresüberschuss mindern, und es in einem regulierten Umfeld immer auch auf die Anerkennung von Kosten ankommt, stellt sich für Gasverteilnetzbetreiber unmittelbar im Zusammenhang mit der Aufstellung ihres Jahresabschlusses und der netzbezogenen Tätigkeitsabschlüsse die Frage, ob Rückstellungen für mögliche Rückbauverpflichtungen ihrer Gasverteilnetze gebildet werden müssen, und wenn ja, ob sie auch regulatorisch anerkannt werden.

In diesem Zusammenhang sind ggf. auch Desinvestitionsstrategien für Gasverteilnetze zu entwickeln. Hierbei geht es im Rahmen einer vorausschauenden Netzplanung u.a. um Überlegungen zur (Nicht-)Aktivierung von Kosten, zur Vermeidung von „stranded investments“, um den künftigen Umgang mit Kostenprüfungen und EOG-Verfahren und die wirtschaftlichen Auswirkungen von Rückstellungen für einen möglichen Rückbau. Auch die Auswirkungen der BNetzA-Festlegung KANU (BK9-22/614) werden hierbei beleuchtet.

Die konkreten Veranstaltungsinhalte finden Sie hier/Anmeldung.

Folgenden Termin bieten wir an:

6.3.2023/Webinar

Für Fragen zur Veranstaltung steht Ihnen Frau Ludmilla Nettusch gerne zur Verfügung.

Weitere Veranstaltungsangebote können Sie über den Blogkalender erfahren.

Selbstverständlich unterbreiten wir Ihnen auch gern ein Angebot zur Inhouse-Schulung. Sprechen Sie uns gern dazu an.

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