Klimaneutralität 2045: Rückstellungen für Gasverteilernetze – was jetzt zu beachten ist (Webinar)


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Deutschland steht angesichts des Klimawandels vor einer Transformation der Energiewirtschaft, die besonders fossile Energieträger im Wärmemarkt betreffen wird. Das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) – zuletzt 2021 noch einmal nachgeschärft – normiert rechtsverbindlich das Ziel, bis 2045 Netto-Treibhausgasneutralität zu erreichen.

Was bedeutet Klimaneutralität für Gas im Wärmemarkt?

Zur Umsetzung dieses ambitionierten Vorhabens und vor dem Hintergrund, dass derzeit Gas im Wärmemarkt mit weitem Abstand der vorherrschende Energieträger ist, müssen wir uns bis 2045 zwecks signifikanter Reduktion der Treibhausgasemissionen auf einschneidende Maßnahmen einstellen. In der Wärmeversorgung, für die etwa die Hälfte der in Deutschland verbrauchten Endenergie eingesetzt wird und bei der Gas mit einem Anteil von über 40 % nach wie vor der zentrale Energieträger ist, steht mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) und dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) – beide Gesetze werden ab dem 01.01.2024 in Kraft treten – der gesetzliche Rahmen für den Weg zur Klimaneutralität nunmehr fest. Die darin vorgesehenen Pflichten und gesetzlichen Vorgaben, gepaart mit der nun seit Kriegsbeginn anhaltenden angespannten geopolitischen Lage, erhöhen den Druck auf den Gasmarkt deutlich.

Was bedeutet dies für die Betreiber von Gasverteilernetzen?

Vor dem Hintergrund, dass bis 2045 die Versorgung mit Erdgas gänzlich eingestellt werden soll, stellt sich die Frage nach dem Schicksal des – immerhin fast 600.000 Kilometer langen – deutschen Erdgasnetzes. Der Betrieb von Gasnetzen stellt für viele EVUs einen, wenn nicht DEN zentralen Gewinnbringer dar; deutschlandweit gibt es weit über 800 Betreiber von Gasverteilernetzen. Das Interesse an einer wirtschaftlich tragfähigen, zugleich zukunftsgerichteten Lösung für diese Netze ist dementsprechend groß. In der Diskussion ist eine Umwidmung der Netze auf den Transport und die Verteilung von Wasserstoff.

Die aktuellen gesetzlichen Vorgaben zur Regulierung sowie die Unsicherheit über die künftig tatsächlich zur Verfügung stehenden Mengen an Wasserstoff zeigen jedoch, dass der Betrieb von Wasserstoffnetzen auf Verteilerebene noch mit großen Prognoseunsicherheiten behaftet ist. Im Umkehrschluss ist damit zu rechnen, dass zumindest ein Großteil der aktuell betriebenen Gasnetze bis 2045 stillgelegt werden muss. Nach der Stilllegung besteht in der Regel auch eine Verpflichtung zum Rückbau, entweder aus dem Konzessionsvertrag oder weil die Leitungen sich typischerweise auf fremden Grundstücken befinden, deren Eigentümer nach einer Stilllegung grundsätzlich auch die Beseitigung verlangen können.

Besteht eine Verpflichtung Rückstellungen für die Gasnetze zu bilden?

Bei einem solchen Rückbau kommt es voraussichtlich zu nicht unerheblichen Kosten und damit zu zukünftigen Verbindlichkeiten für die Betreiber der Gasverteilernetze. Der vorsichtige und sorgfältige Kaufmann muss hierfür nach den Grundsätzen des §249 Abs. 1 HGB Rückstellungen bilden. Da Rückstellungen zugleich den handels- und steuerrechtlichen Jahresüberschuss mindern, und es in einem regulierten Umfeld immer auch auf die Anerkennung von Kosten ankommt, stellt sich für Gasverteilnetzbetreiber unmittelbar im Zusammenhang mit der Aufstellung ihrer Jahresabschlüsse und der netzbezogenen Tätigkeitsabschlüsse die Frage, ob Rückstellungen für mögliche Rückbauverpflichtungen ihrer Gasverteilnetze gebildet werden müssen, und wenn ja, ob sie auch regulatorisch anerkannt werden.

In diesem Zusammenhang sind ggf. auch Desinvestitionsstrategien für Gasverteilnetze zu entwickeln. Hierbei geht es im Rahmen einer vorausschauenden Netzplanung u.a. um Überlegungen zur (Nicht-)Aktivierung von Kosten, zur Vermeidung von „stranded investments“, um den künftigen Umgang mit Kostenprüfungen und EOG-Verfahren und die wirtschaftlichen Auswirkungen von Rückstellungen für einen möglichen Rückbau. Auch die Auswirkungen der BNetzA-Festlegung KANU (BK9-22/614) sind hierbei in den Blick zu nehmen.

Zur Anmeldung.

Folgende Termine bieten wir an:

11.1.2024/Webinar und
18.1.2024/Webinar.

Für Fragen zur Veranstaltung steht Ihnen Frau Ludmilla Nettusch gerne zur Verfügung.

Weitere Veranstaltungsangebote können Sie über den Blogkalender erfahren.

Selbstverständlich unterbreiten wir Ihnen auch gern ein Angebot zur Inhouse-Schulung. Sprechen Sie uns gern dazu an.

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