MsbG-Novelle 2022: Neustart für den Rollout von iMS?! (Webinar)


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Nach den Ankündigungen von Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck im Oktober folgen nun Taten: Nachdem das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) im Dezember bereits den umfangreichen Referentenentwurf für die Novelle des Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) vorgelegt hatte, hat das Bundeskabinett eine in vielen Punkten noch überarbeiteten Vorschlag beschlossen.

Der Rollout intelligenter Messsysteme soll nun zügig und ohne zu hohe Bürokratie und zu hohe technische Anforderungen starten. Aktuell liegt der Rollout bekanntlich nach den für knapp 50 Verteilnetzbetreiber erfolgreichen Gerichtsverfahren und der anschließenden Aufhebung der Marktverfügbarkeitserklärung des BSI auf Eis.

Neuer Masterplan für den Rollout

Das BMWK möchte den Rollout nicht nur von zu hohen Anforderungen entschlacken und beschleunigen, sondern auch die Kosten neu verteilen, die Zuständigkeit des BSI auf einige Grundfunktionen beschränken und die Kompetenzen insgesamt bündeln.

Dazu soll das Erfordernis einer Marktverfügbarkeitserklärung ersatzlos wegfallen und es soll nicht mehr auf drei „marktverfügbare“ iMS ankommen, die alle erwarteten Funktionalitäten abbilden. Stattdessen wird ein „agiler“ Rollout mit dem „Zieljahr“ 2030 (Abschluss) vorgesehen. Dazu soll der Rollout grundsätzlich sofort starten (also mit Inkrafttreten der Gesetzesnovelle) – verpflichtend beginnen muss er jedenfalls ab 2025. Der sog. „agile Rollout“ soll dabei sicherstellen, dass der Rollout bei Letztverbrauchern unter 100.000 kWh Jahresverbrauch und bei Anlagenbetreibern bis 25 KW bereits mit den heute verfügbaren Smart-Meter-Gateways beginnen kann. Anspruchsvollere Funktionalitäten wie etwa Steuern und Schalten sollen dann nachträglich und insbesondere per Software-Update und im Zusammenspiel mit den Backend-Systemen implementiert werden.

Die Rolloutquoten werden neu aufgestellt, so dass z. B. für Letztverbraucher bis 100.000 kWh und Anlagenbetreiber unter 100 KW bis 2025 20 Prozent, bis 2028 50 Prozent und bis 2030 95 Prozent aller Messstellen ausgestattet sein müssen. Ein Verstoß gegen die Rolloutquoten soll nicht mehr zur Zwangsausschreibung und damit Abgabe der Grundzuständigkeit führen, unterliegt aber der Aufsicht und Anordnungskompetenz der Bundesnetzagentur.

Messstellenbetriebsentgelte sollen künftig weitgehend die Verteilnetzbetreiber tragen

Eine der bedeutendsten Änderungen betrifft die Messstellenbetriebsentgelte. Diese müssen bisher für iMS und moderne Messeinrichtungen vom Anschlussnutzer getragen werden (direkt oder über seinen Stromlieferanten). Diese Kosten sollen zukünftig so aufgeteilt werden, dass ein großer Teil der Kosten vom Messstellenbetreiber (grundzuständig oder wettbewerblich) dem Verteilnetzbetreiber in Rechnung gestellt wird. Der Anschlussnutzer wird dadurch deutlich entlastet. Der Verteilnetzbetreiber kann die von ihm zu tragenden Kosten dann im Rahmen der Erlösobergrenzen in der Anreizregulierung ansetzen, aber voraussichtlich nicht vollumfänglich. Die korrespondierenden „signifikanten“ Kosteneinsparungen sollen u.a. durch einen datengestützen und damit effizienteren Netzbetrieb entstehen.

Die Preisobergrenzen sollen in diesem Zusammenhang insgesamt neu geordnet und zukünftig einer Anpassung durch Rechtsverordnung unterworfen werden – die bereits ab 2024 möglich sein soll.

Neuerungen bei den technischen Vorgaben

Um liegenschaftsweite Effizienzen zu heben, wird ausdrücklich vorgesehen, dass ein iMS auch für mehrere Netzanschlüsse („am Netzknotenpunkt“) installiert werden kann, sog. 1:n-Metering.

Das BSI wird nach dem Willen des BMWK zukünftig nur noch für die technischen Standards für das Smart-Meter-Gateway zuständig sein. Alle weiteren Standards, etwa für Steuereinheiten, Ladeeinrichtungen, Wärmepumpen oder energiewirtschaftliche Prozesse sind danach vorrangig „Aufgabe der Wirtschaft“, also im, Markt zu entwickeln.

Dazu soll auch die sichere Lieferkette (SiLKe) modernisiert werden, so dass zukünftig auch ein massengeschäftstauglicher Versand per Post möglich ist, Transportboxen entfallen und intakte Geräte nicht entsorgt werden müssen.

Auswirkungen auf Energievertriebe

Auch für Energievertriebe greifen Neuregelungen. Die Verpflichtung zum Angebot dynamischer Tarife, also zeit- und lastvariabler Vertriebsprodukte, wird ausgedehnt und beschleunigt – ab 2025 müssen alle Stromlieferanten entsprechende Tarife anbieten.

Wie geht es weiter und was bedeutet die Neuregelung für aktuelle Rollout-Projekte?

Der Gesetzgeber macht Tempo und stellt einige bedeutende Weichen neu. Insbesondere der klare Fahrplan über 2025 bis 2030 und die eindeutige Freigabe der aktuell verfügbaren Gerätetechnik müssen Anlass für alle grundzuständigen Messstellenbetreiber sein, ihren Rollout-Plan zu konkretisieren. Netzbetreiber und Energievertriebe müssen sich auch darauf einstellen, dass der Rollout nun doch vorankommt. Der Gesetzgeber wird beim aktuellen Tempo der Verabschiedung von Gesetzen nicht lange brauchen, um die Neuregelung wirksam werden zu lassen.

Anmeldung

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Folgende Termine bieten wir an:

15.2.2023/Webinar,
17.2.2023/Webinar und
20.2.2023/Webinar.

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