Preisbremsen auf der Zielgeraden: Endabrechnung und Co. aus Lieferantensicht (Webinar)


Termin Details


obwohl seit Beginn des Jahres von den Lieferanten keine Entlastungen mehr nach den Preisbremsengesetzen gewährt werden, sind die Lieferanten weiterhin intensiv mit den Gesetzen beschäftigt: so vor allem mit der Abwicklung der Entlastungen und deren Erstattung. Das bedeutet für die Lieferanten nicht nur die Erstellung und Durchführung von Endabrechnungen, sondern auch und gerade die Beantragung der Erstattung für die gewährten Entlastungen einschließlich der Einholung der erforderlichen Prüfvermerke.

Während das endgültige Ende der Frist für die finalen Selbsterklärungen der Letztverbraucher – von denen auch die Lieferanten in der (Doppel-)Marktrolle eines Letztverbrauchers betroffen sein können – zum 31.08.2024 (nächster Werktag: 02.09.2024) nunmehr unmittelbar bevor steht, sieht sich ein Großteil der Versorger für die kommenden Schritte weiterhin mit einer Vielzahl von Fragezeichen konfrontiert.

Dies vor allem auch deshalb, weil immer wieder neue Informationen bzw. Aussagen der Prüfbehörde oder des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) in den sogenannten FAQ im Markt für Verunsicherung sorgen. Die jüngsten Aussagen zum Umgang mit den Fristen für die finalen Selbsterklärung ist nur ein Beispiel von Vielen, welche insbesondere im Zusammenhang mit den daran wiederrum gekoppelten Fristen für die Endabrechnung große Unklarheiten hinterlässt. Wie ist mit einer verspätetet abgegebenen, gänzlich fehlenden oder angepassten finalen Selbsterklärung umzugehen? Dürfen bzw. müssen Endabrechnungen korrigiert werden und wenn ja, in welchen Konstellationen?

Daneben müssen Lieferanten die Vorgaben der „neuen“ Preisbremsen-Entlastungsrückforderungsverordnung (PBRüV) einhalten sowie die ergänzenden Hinweise der Prüfbehörde, um keine Rückforderungsansprüche zu verlieren, sollte ein Letztverbraucher ihm nicht zustehende Entlastungen nicht zurückzahlen. Um diese Rückforderung anschließend auf den Bund übertragen zu können, hat der Gesetzgeber einen weiteren vorgeschriebenen (Mahn-)Prozess aufgesetzt.

Zu guter Letzt müssen die Lieferanten ein eigenes Endabrechnungsverfahren bzw. eigenständiges Auszahlungsverfahren für die Erstattung der gewährten Entlastungen durchlaufen und hierzu Prüfvermerke oder andere „alternative Nachweise“ vorlegen, für die es weitere Fristen und Formvorgaben gibt.

Die konkreten Veranstaltungsinhalte finden Sie hier/Anmeldung.

Folgenden Termin bieten wir an:

Dienstag, den 03.09.2024 von 10.00 Uhr – 12.00 Uhr 

Für Fragen zur Veranstaltung steht Ihnen Frau Nadine Haase gerne zur Verfügung.

Weitere Veranstaltungsangebote können Sie über den Blogkalender erfahren.

Selbstverständlich unterbreiten wir Ihnen auch gern ein Angebot zur Inhouse-Schulung. Sprechen Sie uns gern dazu an.

Share
Weiterlesen

19 September

Umsetzung der RED III: Was kommt Neues für die Windenergie an Land, die Solarenergie und Energiespeicher?

Seit dem 20.11.2023 ist die geänderte bzw. neu gefasste Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III, Richtlinie (EU) 2023/2413) in Kraft. Nun hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung der RED III in nationales Recht in den Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie sowie...

18 September

Die kleine Schwester der Klimaschutzverträge: Bundesförderung Industrie und Klimaschutz (BIK)

Das Förderinstrument der Klimaschutzverträge (KSV) zur Dekarbonisierung der Industrie ist Ihnen schon ein Begriff? Jetzt lernen Sie dessen kleine Schwester kennen: die „Bundesförderung Industrie und Klimaschutz“ (BIK). Anders als das KSV-Programm richtet sich die BIK ausdrücklich auch an die kleinen...