Strom-/Energiesteuer 2018: neue Praxis und wichtige Neuerungen

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In diesem Sommer wurden zu zwei Themen neue Vorgaben veröffentlicht: zur Erfüllung der steuerlichen Aufzeichnungspflichten für Versorger (Strom) und Lieferer (Erdgas) sowie die (steuerfreie) Verwendung von Faulgas/Deponiegas. Weiterhin offen sind u.a. die konkreten Vorgaben zu den Ausweisungspflichten von Stromsteuerbefreiungen auf Letztverbraucherrechnungen; hier bleibt es einstweilen bei den Aussagen des BMF-Erlasses vom 6.3.2018. Davon unabhängig, wird zum 15.9.2018 bereits eine weitere Änderung des EnergieStG in Kraft treten, nämlich die Anpassung der Bestimmung der Energieerzeugnisse an die neuen Codes der Kombinierten Nomenklatur. Das am 6.8.2018 veröffentlichte „Paket“ betrifft die steuerlichen Aufzeichnungspflichten für Versorger (Strom) und Lieferer (Erdgas).

Für („klassische“) EVU bedeutet dies insbesondere eine Anpassung der EDV/Software, soweit nicht alle Punkte bereits im vorhandenen Abrechnungssystem berücksichtigt sind. Für „sonstige“ Versorger/Lieferer (insb. Industrie, Gewerbe, Dienstleister etc.) wird bedeutsam sein, ob die Ausnahmeregelungen greifen und vereinfachte Aufzeichnungen vom zuständigen HZA zugelassen werden.

Mit Blick in Richtung Jahresende möchten wir diese Entwicklungen sowie wichtige „Jahresendthemen“ in unseren Herbstseminaren darstellen.

Die konkreten Veranstaltungsinhalte finden Sie hier/Anmeldung.

Folgende Termine bieten wir an:

16.10.2018/Berlin,
18.10.2018/Hamburg,
30.10.2018/Köln,
6.11.2018/Stuttgart,
7.11.2018/München und
13.11.2018/Erfurt.

Weitere Veranstaltungsangebote können Sie über den Blogkalender erfahren.

Selbstverständlich unterbreiten wir Ihnen auch gern ein Angebot zur Inhouse-Schulung. Sprechen Sie uns gern dazu an.

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