Update: BGH-Urteil zur Fernsteuerbarkeit und EEG-Novelle 2021 (Webinar)


Termin Details


Mit seinem Urteil zur Reduzierung der Einspeiseleistung löste der Bundesgerichtshof zu Beginn des Jahres 2020 bei betroffenen Anlagen- und Netzbetreibern einen teils überraschenden Handlungsdruck aus (BGH, Urteil vom 14.01.2020 – XIII ZR 5/19). Anlass war – verkürzt zusammengefasst – folgende Bewertung des Gerichts: Für die Fernsteuerbarkeit bestimmter Anlagen reiche es nicht aus, dass der Netzbetreiber die Anlagen nur über eine bloße „An/Aus-Schaltung“ regeln kann. Es müsse zumindest eine stufenweise Regelung möglich sein. In der Praxis wurde die „An/Aus-Schaltung“ in den zurückliegenden Jahren aber verbreitet umgesetzt. Damit stehen für die betroffenen Anlagenbetreiber auch rückwirkend Förderansprüche „im Feuer“; spiegelbildlich müssen Netzbetreiber Überzahlungen ggf. zurückfordern.

Wie konnten oder mussten betroffene Anlagen- und Netzbetreiber auf das Urteil reagieren? Das hatten wir im Frühjahr 2020 u. a. in einem Webinar erläutert. Bereits damals deutete sich an, dass der Gesetzgeber Abhilfe schaffen könnte, indem er die Rechtslage ändert.

Der am 23.09.2020 beschlossene „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften“ (EEG 2021) enthält nun Regelungen, die sowohl für neue als auch für Bestandsanlagen an die Vorgaben des Bundesgerichtshofs zur Fernsteuerbarkeit anknüpfen. Was sieht der Entwurf konkret vor? Welcher Handlungsbedarf folgt daraus für Anlagen- und Netzbetreiber, ggf. schon unmittelbar in Reaktion auf den Regierungsentwurf und damit vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes?

Diese Entwicklungen greifen wir in einem Update zu unserem Frühjahrswebinar auf.

Die konkreten Veranstaltungsinhalte finden Sie hier/Anmeldung.

Folgende Termine bieten wir an:

12.10.2020/Webinar und
20.10.2020/Webinar.

Für Fragen zur Veranstaltung steht Ihnen Frau Karin Fromm gerne zur Verfügung.

Weitere Veranstaltungsangebote können Sie über den Blogkalender erfahren.

Selbstverständlich unterbreiten wir Ihnen auch gern ein Angebot zur Inhouse-Schulung. Sprechen Sie uns gern dazu an.

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