Wer Stromleitungen unbefugt anzapft, macht sich strafbar. Seit 1900 stellt § 248c StGB die unbefugte „Entziehung elektrischer Energie“ unter Strafe. Anlass, diese Norm ins Strafgesetzbuch einzufügen, war, dass Strom keine Sache ist und daher der Stromdiebstahl nicht unter den Straftatbestand des Diebstahls nach § 242 StGB fällt. Dass dies schon vor 113 Jahren als Strafbarkeitslücke empfunden...
27. Mai 2013
Der Strafrichter als Zivilrichter beim Stromdiebstahl
27Mai