Sich für seine Leistungen bezahlen zu lassen, wird im Fall der Insolvenz des Kunden erst dann zum Problem, wenn man davon ausgehen muss, dass dieser zahlungsunfähig ist. Dies hat nunmehr auch das Landgericht (LG) Schwerin in einem Urteil (Az. 1 O 321/16) vom 19.9.2018 festgestellt und damit den Netzbetreibern im Streit um die Schulden der insolventen FlexStrom AG (wir berichteten) einen Sieg...
18. Dezember 2018
FlexStrom AG: Insolvenzverwalter verliert Anfechtungsprozess gegen Netzbetreiber
18Dezember