
Der Entwurf der EU-Kommission für eine neue Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinie wird nicht nur die Höhe der Beihilfen im Energiesektor betreffen, sondern auch welche Unternehmen diese zukünftig beantragen können.
Nachzahlungen der EEG-Umlage unterfallen nicht der Umsatzsteuer. Das hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem Erlass vom 26.5.2015 (GZ: IV D 2-S 7124/07/10002:012) bestätigt. Danach sind Zahlungen energieintensiver Unternehmen zur Umsetzung des Beschlusses der EU-Kommission im Beihilfeprüfverfahren zum Erneuerbaren-Energie-Gesetz (EEG) nicht umsatzsteuerpflichtig.
Die neuen Leitlinien der Europäischen Kommission zu staatlichen Umwelt- und Energiebeihilfen sind verabschiedet. Sie haben bestimmt bereits unseren Blog (wir berichteten) zu den neuen Rahmenbedingungen für die Förderung regenerativer Energien gelesen. In diesem zweiten Teil beschäftigen wir uns nun mit der Frage, welchen Rahmen die Leitlinien nun der Entlastung der deutschen Industrie stecken.