
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat die Festlegung eines Anspruchs auf Weitergeltung der Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 S. 2 bis 4 StromNEV (BK4-22-086) veröffentlicht. Problematisch ist die Festlegung für stromintensive Unternehmen, die 2021 von einer Vereinbarung nach § 19 Abs. 2 S. 2 bis 4 StromNEV profitierten, im Jahr 2022 aber lediglich Prozessdampf oder andere...