Was der Arbeitgeber für Weihnachtsfeiern und andere Betriebsveranstaltungen ausgibt, müssen die Arbeitnehmer als Leistung im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht als Arbeitslohn versteuern, soweit sich die Veranstaltung und die Ausgaben dafür im Rahmen des Üblichen halten (R 19.5. LStR 2015 – Lohnsteuer-Richtlinie 2015). Dieses Prinzip hatte der Bundesfinanzhof...
13. März 2015
Betriebsfeiern: Gesetzgeber zieht die Schrauben wieder an
13März