TagBK4-22-086

Individuelle Netzentgelte: Festlegungsverfahren und einstweilige Anordnung der BNetzA – betroffene Unternehmen müssen jetzt handeln

§ 19 StromNEV

Bei der Inanspruchnahme individueller Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 4 StromNEV gibt es eine wichtige neue Übergangsregelung in § 118 Abs. 46 EnWG, welche die Bundesnetzagentur (BNetzA) noch umsetzen muss. Betroffene Unternehmen müssen jetzt Maßnahmen ergreifen. Worum geht es? Wegen der erheblich reduzierten Gesamtimportmengen nach Deutschland gibt es Unternehmen, die ihre Produktion...

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