Unternehmen, die ausschließlich eigene Grundstücke verwalten, können eine erweiterte Kürzung ihres für die Gewerbesteuer maßgeblichen Gewinns beantragen (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG). Zu dieser Konstellation hat kürzlich das Finanzgericht (FG) Düsseldorf ein interessantes Urteil gefällt (Urt. v. 29.6.2017, Az. 8 K 2641/15).
4. Juni 2018
Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen bei Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen
04Juni