Die Grunderwerbsteuer schulden nach den gesetzlichen Vorschriften beide – der Käufer und der Verkäufer des Grundstücks (§ 13 Nr. 1 GrEStG). Daran ändert sich auch nichts, wenn man im Kaufvertrag etwas anderes vereinbart. Problematisch wird es aber, wenn es darum geht, ob auch die Kosten für die Bebauung in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einfließen. Dazu hat der Bundesfinanzhof...
2. März 2018
Grundstücksveräußerer als Steuerschuldner für Baukosten trotz zivilrechtlicher Gebäudeerrichtung durch einen Dritten
02März