Wer zu billig vermietet, kann seine Kosten nicht mehr voll von der Steuer absetzen: Eine Wohnungsmiete muss mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete betragen, um als voll entgeltliche Vermietung anerkannt zu werden (§ 21 Abs. 2 EStG). Liegt die vereinbarte Miete darunter, können dem Vermieter entstandene Werbungskosten nur anteilig geltend machen.
4. Dezember 2018
BFH klärt Ermittlung ortsüblicher Marktmiete möblierter Wohnungen
04Dezember