Seit der 7. GWB-Novelle im Jahre 2005 haben die Kartellbehörden von Bund und Ländern die Möglichkeit, bestimmte Wirtschaftszweige oder branchenübergreifend bestimmte Arten von Vereinbarungen zu untersuchen. Diese sogenannten Sektoruntersuchungen sind nach § 32e GWB zulässig, wenn „starre Preise oder andere Umstände vermuten [lassen], dass der Wettbewerb im Inland möglicherweise eingeschränkt oder...
6. Juni 2016
(Gesunder) Wettbewerb im Gesundheitswesen: Bundeskartellamt startet Sektoruntersuchung bei Krankenhäusern
06Juni