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Auch für Piraten kein Vorbeikommen an der GEMA-Vermutung

Die GEMA nimmt als Verwertungsgesellschaft im Bereich der musikalischen Urheberrechte in Deutschland die Rechte der von ihr vertretenen Urheber und Verleger wahr. Ein wichtiges Instrument für diese Leistung ist dabei die so genannte GEMA-Vermutung: Wer Werke anderer veröffentlicht, muss der Verwertungsgesellschaft gegenüber offenlegen, wer die Urheber sind, das heißt die Beweislast liegt beim...

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