Anlagenbetreiber werden nach dem Kabinettsentwurf zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) voraussichtlich ihre Anträge auf Zuteilung von Zertifikaten in äußerster Hektik erstellen müssen. Nach Art. 1 § 9 Abs. 2 TEHG n.F. müssen sie dies innerhalb einer mindestens dreimonatigen Frist tun. Ist das zu schaffen? Wohl kaum. Die Regeln für die Zuteilung sind durch ihre europäische...
6. Mai 2011
TEHG: Wenn die Zuteilung zur Falle wird
06Mai