Bei gemischt genutzten Eingangsleistungen ist es für den Vorsteuerabzug entscheidend, in welchem Umfang sie dem unternehmerischen Bereich zugeordnet sind (siehe BMF, Schr. v. 2.1.2014, Az S 7300/12/10002:001). Nur wenn sie zumindest teilweise zum Unternehmensvermögen zugeordnet sind, ist grundsätzlich der Vorsteuerabzug und in späteren Jahren gegebenenfalls eine Vorsteuerberichtigung möglich.
19. März 2018
Für Vorsteuerzwecke zu beachten: Frist zur Zuordnungsentscheidung von gemischt genutzten Leistungen zum Unternehmen endet am 31. Mai
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