Mit dem Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) wurden die Vorschriften der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG auf sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation ausgeweitet. Hierzu hat das zuständige Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 23.12.2020 eine Verwaltungsanweisung (GZ III C 3 – S 7279/19/10006 :002) erlassen.
16. März 2021
Erweiterung des Reverse-Charge-Verfahrens auf Telekommunikationsdienstleistungen
16März