Offenbar gibt es in einigen Hauptzollämtern, die sich um das Stromsteuerrecht kümmern, Mitarbeiter mit einer besonderen Vorliebe für den James-Bond-Film „Leben und sterben lassen“. Zumindest nehmen sie sich dieses Motto zu Herzen, wenn es um die Alternativen in § 9 Abs. 1 Nr. 3b StromStG geht: Leben soll nur die eine. Die andere wollen sie sterben lassen. Was soll man davon halten, und was kann...
21. Februar 2014
Leben und leben lassen – auch im Stromsteuerrecht!
21Februar