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Stuttgarter Verfahren: Alte Gesellschaftsverträge sollten angepasst werden

Schon 2009 löste die Erbschaftssteuerreform das Stuttgarter Verfahren zur Bewertung von nicht börsennotierten Unternehmensanteilen ab. Seitdem gilt das vereinfachten Ertragswertverfahren oder ein anderes branchenübliches nichtsteuerliches Bewertungsverfahren. In vielen Satzungen findet sich allerdings auch heute noch eine Ermittlung der Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters nach dem...

Wie die Berechnung der Erbschaftsteuer und der Schenkungsteuer über den Verkehrswert bei der Unternehmensnachfolge entscheidet

Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen

Die Frage nach der Unternehmensnachfolge ist durch den demographischen Wandel eines der aktuellsten Themen für den Mittelstand. Laut einer KFW-Studie steigt die Zahl der Unternehmen mit älteren Inhabern stetig an und bereits die Hälfte hat dabei ein Alter erreicht, in dem Erwerbstätige über ihren Ruhestand nachdenken. Kommt es bei der Unternehmensnachfolge zu einer Erbschaft oder Schenkung eines...

Grunderwerbsteuer bei einem weiteren Flächenerwerb nach dem Ausgleichsleistungsgesetz

Ein Unternehmen, das Ausgleichsflächen erwerben muss, kann seit 2011 den Verkehrswert der erworbenen Grundstücke neu ermitteln lassen und nach der sich dann ergebenden Wertdifferenz zum gezahlten Kaufpreis weitere Flächen, ggf. gegen Entrichtung eines vereinbarten Aufschlags, erwerben (§ 3 Abs. 7b Satz 2 i. V. m. Abs. 7a AusglLeistG). Erhöht dieser Aufschlag die Bemessungsgrundlage für die...

Verbilligter Kaufpreis von GmbH-Anteilen kann Arbeitslohn sein

Arbeitslohn ist nicht unbedingt nur, was man von seinem Arbeitgeber erhält. Nach Ansicht (Urt. v. 1.9.2016, Az. VI R 67/14) des Bundesfinanzhofs (BFH) kann auch ein auffällig billiger Kaufpreis für GmbH-Anteile in bestimmten Konstellationen als Arbeitslohn zu werten sein und damit das Finanzamt auf den Plan rufen.

BMF: Arbeitshilfe zur Aufteilung eines einheitlichen Kaufpreises auf Gebäude sowie Grund und Boden

Wer ein bebautes Grundstück kauft, muss wissen, wie viel vom Kaufpreis er für das Gebäude zahlt und wie viel für den Grund und Boden. Der Grund ist ein steuerlicher: Nur die Anschaffungskosten für den Gebäudeteil kann man steuerlich abschreiben. Für Grund und Boden kommt hingegen keine AfA in Betracht, da es sich dabei um ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut handelt. Insoweit sind die Interessen...

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